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Rechtliche Neuerungen im Jahr 2008
Auch in Sachen Recht bringt das neue Jahr einige Veränderungen.

Internet-Tauschbörsen
Seit 1. Januar diesen Jahres ist das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" in Kraft getreten. Dieses verbietet die Nutzung offensichtlich rechtswidriger Angebote von Internet-Tauschbörsen. Dazu zählt beispielsweise das Herunterladen aktueller Kinofilme. Bisher standen nur das Anbieten von Musik oder Filmen über Tauschbörsen sowie die Anfertigung von Kopien einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage" unter Strafe. Nun gilt diese Strafandrohung auch für Downloads dieser „rechtswidrig hergestellten Vorlagen".
Erst letzten Monat hat zum Thema Tauschbörsen das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (AZ 11 W 58/07) geurteilt. Ein Familienvater, also der Inhaber des Internetanschlusses haftet demnach nicht dafür, wenn die Nutzer des Anschlusses, also zum Beispiel eines der Familienmitglieder urheberrechtlich geschützte Dateien über eine Tauschbörse zur Verfügung stelle. Ganz ähnlich hat im letzten Oktober auch das Landgericht München geurteilt. Die Münchner Richter entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Verletzungen des Urheberrechts hafte.

Kündigungsschutzgesetz
Nach Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen Klage einreicht. Auf diesen Fakt muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben hinweisen. Reicht der Arbeitnehmer jedoch Klage ein und nimmt diese später wieder zurück, so steht ihm überhaupt keine Abfindung zu (BAG, 13.12.07, 2 AZR 971/06).

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt und ihm im Kündigungsschreiben mitteilt, er erhalte eine Abfindung, wenn er keine Klage erhebe, so steht dem Arbeitnehmer nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr zu. Auch dann, wenn der Arbeitgeber ihm eine geringere Abfindung zuspricht. Wenn der Arbeitgeber von der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG abweichen will, muss er dies unmissverständlich in der Kündigung deutlich machen (BAG, 13.12.07, 2 AZR 807/06).

Nach Paragraf 622 BGB, der festlegt, dass sich die Kündigungsfrist nach der Dauer der gesetzlichen Betriebszugehörigkeit bemisst, wird die Zugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt. Diese Regelung ist wegen Altersdiskriminierung unwirksam, sodass sich die Kündigungsfrist unabhängig vom Alter allein nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit berechnet (LAG Berlin, 24.07.07, 7 Sa 561/07).

Handel mit verdorbenen Lebensmitteln
Unternehmen, die für den Verzehr ungeeignete Lebensmittel wie das sogenannte Gammelfleisch in den Handel bringen, müssen jetzt mit Strafen von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Die Lebensmittelbehörden müssen sofort über entsprechende Verstöße informieren. Zudem dürfen Bürger bei den Behörden nachfragen, ob zu bestimmten Lebensmitteln Daten vorliegen. Für das Auskunftsrecht gibt es keine Einschränkung.

Vorratsdatenspeicherung
Kommunikationsdaten werden jetzt noch länger gespeichert. Telekommunikationsanbieter müssen künftig die Datenprotokolle von Telefongesprächen sechs Monate lang aufbewahren. Mit einem richterlichen Beschluss erhalten Polizei und Staatsanwaltschaft dann Zugriff auf die gespeicherten Daten und können so überprüfen, wer wann und mit wem wie lange telefoniert hat. Bei Handy-Gesprächen wird zudem die Funkzelle registriert und aufgezeichnet, in der das Handy zu Beginn des Gesprächs gemeldet war.

Lizenz zum Lauschen erteilt
Nicht nur die Bestimmungen zur Vorratdatenspeicherung werden neu geregelt, auch die Überwachung der Telekommunikation im Rahmen der Strafverfolgung wird neu festgelegt. Danach dürfen Ärzte, Journalisten und Anwälte künftig abgehört werden, wenn dies auch nach Abwägung von Ermittlungszweck und Grundrechten für notwendig befunden wird.
Lediglich Strafverteidiger, Abgeordnete und Seelsorger genießen auch weiterhin absoluten Schutz vor diesen Überwachungsmaßnahmen.