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Wichtige Hinweise zum unverschuldeten Unfall
Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch....

1. Wussten Sie schon, dass es ratsam ist, einen selbst beauftragten unabhängigen Kfz-Sachverständigen nach einem Unfall einzuschalten?
• Ein Gutachten dient der unabhängigen Schaden­fest­stellung an Ihrem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall.
• Reparaturkosten, Fahrzeugwert, Wertminderung sollten von einem qualifizierten unabhängigen Kfz-Sach­verständigen mittels Gutachten ermittelt werden.
• Ein Gutachten dient gene­rell zur Beweissicherung, insbesondere bei einem strittigen Unfall-hergang.
• Ein Gutachten kann im Nach-hinein auch bei einem Un­fall-rekonstruktionsgut­achten her-angezogen werden.

FAZIT: Kostenvoranschläge einer Werkstatt werden oft von der Versicherung als ausreichend angesehen, aber bedenken Sie, ob dies auch für die Gesamtheit IHRER Schadenersatzansprüche ausreichend ist. Was der Ver­sicherung reicht, muss Ihnen deshalb nicht auch reichen.

2. Wussten Sie schon, dass es bei einem Verkehrsunfall, bei dem die Haftung nicht klar ist, rat-sam ist, nicht nur die eigene Vollkaskover­sicher­ung für den eigenen Schaden einzuschalten?
• Schäden am eigenen Fahr-zeug, die ausschließlich selbst-verschuldet sind, können eindeutig nur über die eigene Vollkaskoversicherung reguliert wer-den.
• Sofern jedoch beiden Unfall-beteiligten eine Teilschuld zur Last gelegt wird, und das sind ca. 20% aller Unfälle, gibt es eine geteilte Haftungsquote. Hier ist es ein Fehler, den eigenen Schaden nur über die eigene Vollkaskoversicherung regulieren zu lassen. Man verschenkt bares Geld, wenn nicht anteilig, d.h. im Rahmen der Unschuld, auch die Haft­pflicht­versicherung des Un­fallgegners belastet wird, um offene Positionen zu erhalten.
• Nutzungsausfall und Scha­den-pauschale stehen Ihnen anteilig (nach Quote der Unschuld) zu.
• Wertminderung, Selbstbeteiligung und Kosten eines selbst beauftragten Gut­achters muss die gegnerische Versicherung sogar voll­ständig, d.h. unabhängig von der Quote erstatten.
• Bei kombinierten Abrechnungen ist das möglichst frühe Ein-schalten eines qualifi­zierten Rechtsanwalts sehr ratsam.

FAZIT: Verschenken Sie kein Geld! Sofern Sie eine Vollkaskoversicherung haben und in einen Verkehrsunfall mit mindestens 30% Un­schuld verwickelt sind, lohnt sich in der Regel die Ein­schaltung eines Rechts­anwaltes zur kombinierten Abrechnung. Sie sollten dann auch selbst vor Reparaturbeginn einen qualifizierten unabhängigen Kfz-Sach-ver­ständigen beauftragen, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug einschließlich Wert­minderung zu beziffern. Dieses Haftpflicht-schaden-Gutachten muss im Zuge der Quotenbevorrechtigung von der gegnerischen Versicherung voll bezahlt wer­den. Das Gutachten kann natürlich von der eigenen Vollkaskoversicherung auch zur Regulierung genutzt werden.

3. Wussten Sie schon, welche wichtigen Begriffe es bei der Schadenregulierung gibt und was sie bedeuten ?
• Reparaturkosten: Das sind Kosten, die für eine fach­gerechte Reparaturdurchführung unter Berücksichtung von Herstellervorgaben für zu ersetzende Teile entstehen.
• Wertminderung (nur durch einen Kfz-Sachverständigen zu ermitteln):
Ist der (merkantile) Minder­wert, der unmittelbar nach ordnungs-gemäßem Instandsetzen des Fahr­zeuges bei Veräußerung durchschnittlich zu erwarten ist. Sofern die Randbedingungen zur Ausweisung einer Wertminderung erfüllt sind, wird diese im Rahmen des Gutachtens durch einen Kfz-Sachverständigen mit ausgewie­sen und muss erstattet werden. Nach herrschender Rechtsauffassung ist die Wertminderung auch bei Auszahlung auf Gutachtenbasis (fiktiver Ab-rechnung) zu erstatten.
• Wiederbeschaffungswert (nur durch den Kfz-Sachverständigen zu ermitteln): Ist der Wert, den ein gleich­wertiges Ersatzfahrzeug bei einem seriösen Kfz-Händler kostet. Fahrzeugalter, Laufleistung, eventuell festgestellte Alt- oder Vorschäden so-wie Son­deraus­stattungen und Zu­behör sowie alle übrigen, den Wert beeinflussenden Fak­toren, werden berücksichtigt.
• Restwert (nur durch den Kfz-Sachverständigen zu ermitteln): Ist der Wert, der auf dem regionalen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen ist. Hierzu ist der Kfz-Sachverständige nicht verpflichtet bei der Gutachtenerstellung die Online-Restwertbörse im Internet zu nutzen.
• Bevor die Versicherung einen Schaden reguliert, wird folgende Vergleichsrechnung durchge-führt: Sind die Reparaturkosten größer oder kleiner als Wieder-beschaffungswert minus Rest-wert.

Bei Auszahlung auf Gutachtenbasis (fiktiver Abrech­nung) muss die Versicherung nur dann die vollen Repara­turkosten erstatten, wenn die Reparaturkosten geringer als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert sind. Da nur in einem Gutachten neben den Reparatur-kosten auch Wiederbeschaffungswert und Restwert enthalten sind, ist eine (selbstbestimmte) Regulierung nur mittels Gutachten durchsetzbar.

4. Wussten Sie, dass ein Schadengutachten im Haft­pflicht-schadenfall für Sie kostenlos ist, weil es von der Haftpflichtversicherung des Verursachers zu bezahlen ist?
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haft-pflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

5. Wussten Sie, dass es nur wenige Ausnahmen gibt, bei denen die gegnerische Versicherung ein Gutachten nicht bezahlen muss?
Bagatellschadengrenze: Liegt der Schaden für den Laien er-sichtlich unter 750 Euro kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. Diese Schadenhöhe ist jedoch schnell erreicht. Nur wenn ein so genannter Bagatellschaden (Schadenhöhe bis 750 Euro) offen­sichtlich ist, wird ein Gut­achten von der Versicherung in der Regel nicht bezahlt. Hier ist dann ein Kostenvor­anschlag einer Werkstatt ratsam. Am besten Sie schildern den Fall Ihrem unabhängigen Gutachter telefonisch.

FAZIT: Falls Sie nicht beur­teilen können, ob die Bagatellschadengrenze überschritten ist, reicht oft ein Anruf bei einem seriösen Kfz-Sachverständigen.

6. Wussten Sie schon, dass Sie auch wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Gutachter mit der Schadensfeststellung an Ihrem Fahrzeug beauftragt, Sie einen selbstgewählten Sachverständigen beauftragen können?
Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er selbst immer auf Einschaltung eines unab­hängigen Sachver­ständigen besteht, um den Schaden an seinem Fahr-zeug zu ermitteln. Der Sachverständige der Ver­sicher­ung bzw. der von der Versicherung beauftragte vermeindlich „freie" Sach-ver­ständige arbeitet schließlich bei der bzw. für die Versicher­ung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat.
Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen sei­nes Vertrauens selbst beauf­tragen, um Interessenskonflikte aus­zuschließen und so sicher zu gehen, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen „Blechschaden" richtig ermittelt werden.

FAZIT: Sie sollten den „empfohlenen", „beauf­tragten" oder „geschickten" Gutachter der Versicherung, der sich Ihr Fahrzeug an­schauen möchte, keinesfalls selbst beauftragen, d.h. nichts unterschreiben. Rufen Sie Ih­ren unabhängigen Sach­verständigen nach dem Unfall möglichst schnell an und lassen sich beraten.

7. Wussten Sie, dass ein Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt oft nicht geeignet ist für das Auszahlen des Schadens, auch wenn der Schaden nicht hoch erscheint?
• Nach einem aktuellen Urteil vom 17. Juni 2005 muss die Versicherung bei fiktiver Abrechnung nur dann die (vol-len) Reparaturkosten auszahlen, wenn sie geringer sind, als die Differenz aus Wiederbe-schaffungswert und Restwert. Bei der Vergleichsrechnung legt hierbei die Versicherung Wiederbeschaff­ungswert und Restwert fest. Insbesondere zur Restwerter­mittlung darf die Versicherung Online-Restwertbörsen nutzen, wodurch die Rest­werte in der Regel hoch aus­fallen und die Differenz zum Wiederbeschaffungswert (d.h. der Auszahlbetrag) dadurch gering wird.
• Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvor­anschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt oft Überrasch­ungen, denn:
1. Der Kostenvoranschlag hat später keine Beweis sichernde Funktion. 2. Es fehlt generell eine Aussage zur Wertminderung. 3. Wiederbeschaffungs- und Restwert werden nicht er-mittelt, was dann ggf. die Versicherung zum Erstau­nen des Geschädigten vor­nimmt. Der Auszahlbetrag ist dadurch wesentlich geringer, als erwartet.

FAZIT: Falls Sie nicht erkennen können, ob nur ein leichter Schaden (Bagatellschaden) vorliegt, reicht oft ein Anruf bei einem seriösen Kfz-Sachverständigen. Er berät Sie sicher gern und kann sagen, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt, wo eventuell ein Kostenvoranschlag ausreicht oder dass besser ein Gutachten an-gefertigt werden sollte. In je-dem Fall fährt der Geschädigte beim Zu-Rate-Ziehen eines qualifi­zierten unabhängigen Sach­verständigen auf Nummer sicher. (DS)