Seit Beginn des Jahres schon gilt in Deutschland nun die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Mit 15,5 Prozent wurde ein einheitlicher Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse eingeführt. Davon tragen 7,3 Prozent die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer 8,2 Prozent. Die Beiträge fließen in einen Gesundheitsfonds, aus dem die Kassen dann jeweils ihre Anteile erhalten.
Was die einzelnen Kassen aus dem Fonds erhalten, richtet sich nach dem Gesundheitszustand ihrer Versicherten. So sollen Krankenkassen, in denen hauptsächlich ältere Menschen versichert sind, entlastet und das Geld gerecht verteilt werden.
Obwohl es den Einheitsbeitrag gibt, müssen die monatlich zu zahlenden Beiträge, je nachdem bei welcher gesetzlichen Krankenkasse man versichert ist, nicht unbedingt gleich hoch sein, denn die Kassen dürfen Zuschläge und Abschläge erteilen. Als Zuschlag können bis zu 8 Euro berechnet werden, findet eine Einkommensprüfung statt, darf der Zuschlag maximal 1 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen. Andererseits ist es auch möglich, dass eine Krankenkasse, die besonders gut wirtschaftet, eine Rückzahlung an ihre Versicherten leistet. Durch diese Zu- oder Abschläge soll der Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen gefördert werden. Gerade besonders günstige Kassen mit vielen gesunden Mitgliedern müssen sich stark verteuern, denn sie erhalten keine Zahlungen nach dem Risikostrukturausgleich. Experten erwarten daher Fusionen oder das „Sterben" einiger Krankenkassen.
Große Veränderungen stehen zweifellos bei den privaten Krankenversicherungen an. Diese müssen nun jeden, auch sozial schwache Personen, aufnehmen und einen Basistarif anbieten, der mit dem einer gesetzlichen Kasse vergleichbar ist. Beiträge dürfen dabei 570 Euro pro Monat nicht überschreiten. Wer bereits privat versichert ist, kann von einem anderen Tarif in den günstigeren Basistarif wechseln und dabei seine Altersrücklagen mitnehmen. Auch der Wechsel in eine andere private Versicherung ist möglich. Ein Wechsel muss allerdings im ersten Halbjahr 2009 erfolgen, anschließend ist es nur noch über 55-jährigen oder Bedürftigen gestattet, in den günstigeren Tarif ihrer Kasse zu wechseln. Wer seine Beiträge nicht aufbringen kann, muss Bedürftigkeit nachweisen und hat dann nur die halbe Prämie zu zahlen. Das gilt allerdings nur, für diejenigen, die vorher entweder privat- oder überhaupt nicht versichert waren. Weil der Versicherungsschutz bei Selbständigen keinen Anspruch auf Krankengeld umfasst, ist es möglich, Krankengeld-Wahltarife bei der Krankenkasse abzuschließen.
Im Zuge der neuen Gesetzgebung wird erstmals die Krankenversicherung für Kinder aus Steuermitteln finanziert. Diese waren bislang beitragsfrei mitversichert. Leistungskürzung gibt es nur bei Krankheitskosten infolge von Schönheitsoperationen, Piercings und Tätowierungen. Zusätzlich aufgenommen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen wurden empfohlene Impfungen und Eltern-Kind-Kuren sowie eine Höruntersuchung für Neugeborene. Außerdem besteht fortan ein Rechtsanspruch auf Rehabilitation für Ältere und Pflegebedürftige, ihnen wird ein Pflegeberater zur Seite gestellt, und es gibt spezielle Betreuung für Schwerstkranke zuhause.
Für Kassenärzte gilt eine neue Honorarordnung, die für mehr Kostentransparenz bei der Abrechnung ihrer Leistungen sorgen soll. So wird das bisherige Punktesystem durch eine klare Aufstellung in Euro ersetzt. Krankenhäuser sollen Leistungen verstärkt ambulant erbringen, um Kosten zu sparen.



