„Nun haben wir es geschafft“, sagen so manche, die in ihrer neuen Wohnung zwischen halb ausgepackten Umzugskartons sitzen. Und der Widerhall von den leeren vier Wänden bestätigt es gleich noch einmal. Doch wer glaubt, das Organisieren und Beachten von Regelwerk sei nun vorbei, der irrt. Beim Einstand gibt es für Mieter noch jede Menge zu beachten.
Erst mal reparieren
Auch wenn Sie durch den Umzug dafür sensibilisiert und eifrig bei der Sache sind, sollten Ihnen Mängel an Ihrer neuen Wohnung auffallen, kontaktieren Sie lieber erst den Vermieter anstatt auf eigene Faust Handwerker zu bestellen. Wenn der Vermieter vorher nicht informiert wurde, kann es passieren, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben.
Neu einziehen - neu einbauen?
In Ihrer neuen Wohnung gibt es bereits eine Küche, Sie wollen jedoch Ihre eigene mitbringen? Sie dürfen - allerdings müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die vorhandene Küche fachgerecht eingelagert wird. Sind für Ihre eigene Küche Änderungen von Installationsanschlüssen not¬wendig, müssen Sie vor den Umbauten die Erlaubnis des Vermieters einholen. Im Bad können Sie loslegen, das Anbringen von Regalen oder anderen Einrichtungsgegenständen ist erlaubt. Bis zu 30 Löcher dürfen hier gebohrt werden, am besten in den Fugen, also zwischen den Fliesen. Wenn Sie wieder ausziehen, sollten Sie sämtliche Bohrlöcher dann wieder zuspachteln. Für das Aufstellen einer Satellitenschüssel auf Ihrem Balkon benötigen Sie keine Erlaubnis des Vermieters. Das Anbringen direkt am Gebäude hingegen, ist verboten.
Benötigen Sie Abstellraum?
Wenn Sie darauf angewiesen sind, darf Ihr Vermieter Ihnen das Abstellen des Kinderwagens oder eines Rollstuhls nicht untersagen. Ein Fahrrad muss jedoch draußenbleiben, egal ob mit Kindersitz oder ohne. Getränkekästen, Mülltüten oder Schuhschränke im Hausflur zu platzieren ist ebenfalls nicht erlaubt. Hier gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen, wenn Sie zum Beispiel ganz oben wohnen, bekommen die anderen Hausbewohner Ihr Depot nicht täglich zu Gesicht. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Ihr Vermieter es duldet.
Ihr Kind ist ein Ruhestörer?
Zwischen 22 und sechs Uhr ist Nachtruhe im Haus. Kinderlärm allerdings ist laut Gerichtsbeschluss als natürliches Verhalten des Kindes zu tolerieren, sofern es sich um Babys oder Kleinkinder handelt. Schulkinder sind jedoch in einem Alter, in dem man von ihnen erwartet, dass sie sich an die Ruhezeiten halten. Im Hinterhof aber, dürfen sie lautstark spielen, ungeachtet empfindlicher Nachbarn.



