Steuern – beim Blick auf den Lohnstreifen ein für viele mit Schrecken behaftetes Thema. Man muss sie zahlen, man hört, wie sich einige um sie herummogeln und man ahnt, dass die große Mehrheit sich eigentlich kaum damit auskennt. Wir haben für Sie einen Überblick über die deutschen Lohnsteuerklassen zusammengestellt. Jeden Monat behält der Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer vom Brutto-Arbeitslohn ein und muss die entsprechenden Beträge an das Finanzamt abführen. Die Höhe der Lohnsteuer und des Freibetrages, das ist der Teil des Einkommens, auf den keine Lohnsteuer erhoben wird, richtet sich nach der Steuerklasse. In Deutschland sind sechs Lohnsteuerklassen im Einkommensteuergesetz festgelegt.
Sind Sie ledig, verwitwet oder geschieden, dann liegt für die Berechnung Ihrer Lohnsteuer die Steuerklasse I zugrunde. Die¬se kommt sehr häufig vor und gilt auch für dauernd getrennt lebende Verheiratete, Verheiratete mit einem im Ausland lebenden Partner oder für Menschen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben. Sind dabei Kinder im Spiel, werden die-se auf der Lohnsteuerkarte mit entsprechenden Freibeträgen berücksichtigt.
Als Alleinerziehende gehören Sie in die Steuerklasse II, sofern Sie einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben, ansonsten aber die Voraussetzungen für Steuerklasse I erfüllen.
Verheiratete werden wiederum anders besteuert. Steuerklasse III gilt für diejenigen Arbeitnehmer, deren Partner in die Steuerklasse V aufgenommen wurde. Sie dürfen hierbei allerdings nicht dauernd getrennt leben. Wenn nur ein Partner des Ehepaares arbeitet, wird sein Einkommen ebenfalls nach Steuerklasse III besteuert. Die III gibt es auch noch für Verwitwete - ein Jahr lang nach dem Tod des Partners.
Sind Sie verheiratet und beide einkommensteuerpflichtig, fallen Sie in die Steuerklasse IV, allerdings nur, wenn Ihr Partner nicht die III beantragt hat. Steuerklasse IV wird meist von Ehepaaren gewählt, bei denen beide ungefähr gleichviel verdienen. Ob sich die Sache lohnt, können Sie am Jahresende in der Einkommensteuererklärung einmal Probe rechnen, es besteht aber keine Pflicht zur Steuererklärung.
Je größer die Differenz zwischen den Einkommen der Partner, desto größer der Unterschied in der Besteuerung. Hier zeigt sich dann, dass die Wahl von Steuerklasse III und V günstiger für das Paar ist. Wenn dabei der Besserverdienende die III erhält und der geringer verdienende Partner die V, dann ist eine Steuerklärung zum Jahresende zwingend, denn es wird regelmäßig zu wenig Lohnsteuer abgeführt.
Bleibt die Steuerklasse VI - diese wird vergeben, wenn Sie für ein zweites Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte benötigen. Hier entsteht die höchste Steuerbelastung für Arbeitnehmer im Vergleich zu den anderen Steuerklassen. Doch am Jahresende ist eine Steuererklärung erforderlich, was wieder Ausgleich schaffen kann.
Am deutschen Einkommensteuersystem gibt es häufig Kritik, besonders bemängelt wird die Besteuerung von Ehepartnern mit Steuerklassen III und V. Reformen werden diskutiert.



