. . .
Betriebshof Niederschönhausen
bild
Vom Betriebshof Niederschönhausen fahren seit 1999 nur noch bei ... [mehr]
Schultüte
bild
Der Tag der Einschulung ist für Eltern und besonders für die Sc... [mehr]
denn´s: Bio-Supermarkt
bild
Im August 2011 eröffnete der denn’s Biomarkt in der Hermann- ... [mehr]
Darmzentrum
bild
Die optimale Diagnostik und Behandlung von gut- und bösartigen ... [mehr]
Wichtige Hinweise im Falle eines unverschuldeten Unfalls
Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen sämtliche, im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Kosten, vom Schadenverursacher, also dessen Haftpflichtversicherung, erstattet werden. Die Schadenabwicklung wird aus Kostengründen gern vom leistungspflichtigen Versicherer selbst übernommen, unter Umständen zu Lasten des Geschädigten. Ihr unabhängiger Kfz-Sachverständiger beantwortet einige typische Fragen, falls Sie das Pech eines unverschuldeten Unfalls hatten und einen hundertprozentigen Ersatz Ihres Schadens wünschen.

Wußten Sie schon .... ?

1. ... dass es ratsam ist, einen selbst beauftragten unabhängigen Kfz-Sachverständigen nach einem Unfall einzuschalten?

• Ein Gutachten dient der unabhängigen Schadenfeststellung an Ihrem Fahrzeug und zur Beweissicherung nach einem Verkehrsunfall.
• Reparaturkosten, Fahrzeugwert, Wertminderung sollten von einem qualifizierten, unabhängigen Kfz-Sachverständigen mittels Gutachten ermittelt werden. Bei einem Kostenvoranschlag (KV) fehlen generell Angaben zu Fahrzeugwert und Restwert und gegebenenfalls Wertminderung. Diese ermittelt die Versicherung selbst, so dass der Auszahlbetrag sehr wahrscheinlich geringer als erwartet sein wird.
FAZIT: Wer als Geschädigter bei einem auf den ersten Blick relativ geringen Schaden, vorhat, sich seinen Schaden auszahlen zu lassen und denkt, dass dafür ein KV seiner Werkstatt ausreichend wäre, ist möglicherweise erstaunt, nicht den vollen Schadenersatz zu bekommen. Kostenvoranschläge einer Werkstatt werden oft von der Versicherung als ausreichend angesehen, aber bedenken Sie, ob dies auch für die Gesamtheit Ihrer Schadenersatzansprüche ausreichend ist. Was der Versicherung reicht, muss Ihnen deshalb nicht auch reichen.

2. ... dass es bei einem Verkehrsunfall mit unklarer Haftung ratsam ist, nicht nur die eigene Vollkaskoversicherung für den eigenen Schaden einzuschalten?

• Schäden am eigenen Fahrzeug, die ausschließlich selbstverschuldet sind, können eindeutig nur über die eigene Vollkaskoversicherung reguliert werden.
• Sofern jedoch beiden Unfallbeteiligten eine Teilschuld zukommt, gibt es eine geteilte Haftungsquote. Hier ist es unklug, den eigenen Schaden nur über die eigene Vollkaskoversicherung regulieren zu lassen. Bares Geld wird verschenkt, wenn nicht anteilig, im Rahmen der Unschuld, auch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners belastet wird, um noch offene Positionen zu erhalten.
• Nutzungsausfall und Schadenpauschale stehen Ihnen anteilig (nach Quote der Unschuld) zu.
• Wertminderung, Selbstbeteiligung und Kosten eines selbst beauftragten Gutachters muss die gegnerische Versicherung sogar vollständig, unabhängig von der Quote, erstatten.
FAZIT: Verschenken Sie kein Geld! Sofern Sie eine Vollkaskoversicherung haben und in einen Verkehrsunfall mit mindestens 30 Prozent Unschuld verwickelt sind, lohnt sich in der Regel die selbst beauftragte Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu beziffern. Das Gutachten muss von der gegnerischen Versicherung voll bezahlt werden und kann natürlich von der eigenen Vollkaskoversicherung auch zur Regulierung genutzt werden. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, welcher zwingend und frühzeitig einzuschalten ist, unterstützt Sie bei der kombinierten Abrechnung.

3. ...dass ein Schadengutachten im Haftpflichtschadenfall für Sie kostenlos ist, weil es von der Haftpflichtversicherung des Verursachers zu bezahlen ist ?

• Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter 750 Euro, kann auf die Einschaltung eines Sachverständigen verzichtet werden. Diese Schadenhöhe ist jedoch schnell erreicht. Nur wenn ein so genannter Bagatellschaden (Schadenhöhe bis 750 Euro) offensichtlich ist, wird ein Gutachten von der Versicherung in der Regel nicht bezahlt. Hier ist dann ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt ratsam. Am besten Sie schildern den Fall Ihrem unabhängigen Gutachter telefonisch.
FAZIT: Falls Sie nicht beurteilen können, ob die Bagatellschaden-Grenze überschritten ist, reicht oft ein Anruf bei einem seriösen Kfz-Sachverständigen. Er berät Sie sicher gern.

4. ...dass Sie - auch wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Gutachter mit der Schadensfeststellung an Ihrem Fahrzeug beauftragt - einen selbst gewählten Sachverständigen beauftragen können ?

• Sie sollten den „empfohlenen", „beauftragten" oder „geschickten" Gutachter der Versicherung keinesfalls selbst beauftragen, also nichts unterschreiben.
• Der Geschädigte sollte den Gutachter seines Vertrauens selbst beauftragen, um Interessenkonflikte auszuschließen und so sicher zu gehen, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen „Blechschaden" richtig ermittelt werden.
FAZIT: Rufen Sie Ihren unabhängigen, qualifizierten Sachverständigen nach einem Unfall möglichst schnell an und lassen sich beraten.