Vielen Menschen fällt es schwer, nach dem Verlust eines Angehörigen die Kraft für all die Dinge aufzubringen, die es zu regeln gilt. Dazu zählen auch die Organisierung der Bestattung und der Umgang mit dem Nachlass. Bei der Planung der Bestattung sollten ruhig Preisvergleiche eingeholt werden, das ist nicht pietätlos. Dabei sollte überprüft werden, was im Preis enthalten ist, denn viele günstige Angebote decken nicht genügend Leistungen ab. Hat der Verstorbene mit einem Bestattungsunternehmen einen Vorsorgevertrag abgeschlossen und das Geld dafür separat angelegt, erübrigt sich die Frage nach der Übernahme der Kosten.
Anderenfalls müssen die Hinterbliebenen Trauerfeier und Bestattung aus dem Nachlass oder selbst bezahlen. Wenn der Verschiedene Opfer eines Verkehrsunfalls war, hat der Verursacher des Unfalls für die Kosten der Bestattung aufzukommen.
Hat der Verstorbene ein Testament verfasst, muss dies unverzüglich dem Amtsgericht übermittelt werden. Strafbar macht sich, wer das vergisst oder hinauszögert. Bei der Verteilung des Nachlasses existieren ganz klare Regeln: Sofern kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser erhalten die engsten Angehörigen, also Ehepartner und Kinder, den Nachlass.
Wenn ein Testament vorliegt, dürfen die Erben den Nachlass selbst untereinander aufteilen - solange sie sich dabei einig sind. Auch wem es unangenehm erscheint - diese Absprachen sollte schriftlich festgehalten und von jedem Erben unterschrieben werden. Sollten die gesetzlichen Erben im Testament nicht bedacht worden sein, steht ihnen dennoch ein sogenannter Pflichtteil zu.
Wenn ein Mensch gestorben ist, melden im Erbfall in Deutschland die Banken Kontostände und Safes des Verstorbenen der Finanzbehörde. Steuerschulden des Verstorbenen können nun von den Hinterbliebenen eingefordert werden, zumindest aber macht das Finanzamt Erbschaftssteuer geltend. Der Erbfall muss dem Finanzamt innerhalb drei Monaten gemeldet werden, sofern kein Testament vorliegt. Dann stehen den Hinterbliebenen Freibeträge von bis zu 500.000 Euro zu. Die Steuerpflicht wird gemindert, wenn Bestattungskosten vom Erbe abgezogen werden.
Werden Immobilien oder Firmen vererbt, sollte am besten ein Steuerberater aufgesucht werden, auch diese Beratungskosten sind von der Erbschaftssteuer absetzbar.



