Sparen ja, frieren nein. So lautet die Devise in den kalten Monaten des Jahres. Doch egal, ob sparsam oder verschwenderisch geheizt wurde, viele befällt frostige Kälte, sobald die Heizkostenendabrechnung ins Haus geflattert kommt. Denn wer soll angesichts einer Vielzahl an aufgeführten Posten noch durchblicken? Was genau hier in Rechnung gestellt wurde, ist gar nicht so schwer zu entschlüsseln. Der meist als kompliziertester Teil der Betriebskostenabrechnung angesehene ist die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Zunächst einmal sollte die Rechnung des Vorjahres zu Rate gezogen und mit dieser verglichen werden.
Der Zeitraum der Abrechnung ist wichtig für Verjährungsfristen. Die Abrechnungsperiode muss immer ein Jahr betragen, dabei sind Vermieter jedoch nicht an das Kalenderjahr gebunden. Spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode muss eine Betriebskostenrechnung vorliegen, ansonsten entfallen mögliche Nachzahlungsansprüche für den Vermieter.
Ist man als Mieter im Laufe eines Jahres in eine Wohnung eingezogen, muss neben dem Abrechnungszeitraum auch der Nutzungszeitraum auf der Rechnung klar dargestellt sein. In solchen Fällen sieht die Heizkostenverordnung eine Zwischenablesung vor. Der in den Heizkosten enthaltene Grundkostenanteil wird über Durchschnittswerte ermittelt, so werden zum Beispiel im Dezember durchschnittlich 16 Prozent und im Januar 17 Prozent der Gesamtkosten verheizt.
In jeder Wohnung individuell erfasst wird der Warmwasserverbrauch, der Grundkostenanteil wird auch hier nur für die tatsächliche Wohndauer erhoben, also pro Monat ein Zwölftel des Grundkostenanteils.
Monatlich geleistete Vorauszahlungen sollten auf der Rechnung ersichtlich sein und die richtige Anrechnung überprüft werden. Neben den Brennstoffkosten fließen in die Rechnung noch eine Reihe von Nebenkosten mit ein, die einzeln aufgeführt werden müssen. Dazu zählen Kosten für den Schornsteinfeger, der Betriebsstrom der Heizanlage, die Erfassung des Verbrauchs sowie Wartungskosten. Darunter fallen Kosten für Einstellungsarbeiten und Reinigung, nicht aber Reparaturen.
Neuerung bei der Abrechnung für 2009: Heizkosten werden teils nach Verbrauch, teils nach dem flächenmäßigen Anteil an den Grundkosten berechnet. Für die Heizperiode 2008 kann die Abrechnung noch nach dem Schlüssel 50/50, also jeweils zur Hälfte nach Grundkosten und Verbrauch erfolgen. Eine Abrechnung nach 70 Prozent Verbrauch und 30 Prozent Grundkostenanteil ist darüber hinaus möglich und gilt für die Abrechnungsperiode 2009 ausschließlich.
Stehen in einem Mehrfamilienhaus mehr als 15 Prozent der Wohnungen leer, können Mieter für ihre Heizkosten einen günstigeren Berechnungsschlüssel verlangen, da sich für sie durch den Leerstand benachbarter Wohnungen ein höherer Verbrauch ergibt. Einen Nachlass dürfen die Mieter eines Hauses fordern, wenn mehr als 25 Prozent des Gesamtverbrauchs im Haus geschätzt werden müssen, etwa durch einen Zähler- oder Ablesegeräte-Ausfall. Bis zu 25 Prozent des Verbrauchs einzelner Mietparteien kann der Vermieter durchaus schätzen, indem er vergleichbare Wetterperioden zugrunde legt.



