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Änderungen im Steuerrecht
Mit dem im Dezember 2009 von der Bundesregierung verabschiedeten Wachstumsbeschleunigungsgesetz ergeben sich unter anderem Änderungen bei der Familienförderung und beim Erbschaftssteuertarif.

Mit Beginn dieses Jahres ist das Kindergeld um 20 Euro gestiegen. Es beträgt nun 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und ab dem vierten Kind je 215 Euro. Darüber hinaus wurden die steuerlichen Freibeträge erhöht, so beträgt der Freibetrag pro Kind nun 7008 Euro. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Pro Elternteil ist der Kinderfreibetrag bei 2244 Euro und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bei 1260 Euro festgesetzt.

Bei über 25 Prozent aller deutschen Arbeitnehmer wird die Erhöhung der Freibeträge allerdings ohne Auswirkungen auf ihren Geldbeutel bleiben, denn sie verdienen zu wenig. Die Kinderfreibeträge wirken sich erst bei einem Grenzsteuersatz von 31,5 Prozent und damit einem zu versteuernden Einkommen ab 60.000 Euro aus. Bei Singles genügt die Hälfte. Im Lohnsteuerabzugsverfahren macht sich die Erhöhung des Kinderfreibetrags nicht bei der Höhe der Lohnsteuer, wohl aber bei der Höhe der Annexsteuern, also Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer bemerkbar.

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetzt sieht auch einen neuen Erbschaftssteuertarif vor. So ist ab 2010 die Steuerbelastung insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder, also bei Zuwendungen vom Bruder, der Schwester, Onkel oder Tante, in der Steuerklasse II um 15 bis 43 Prozent gesunken.

Der neue Tarif wird erstmals auf erworbene Geldbeträge angewandt, für die die Steuer nach 2009 entsteht.