Im Familienleistungsgesetz hat man nun haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen zu einer Steuerermäßigung mit einem einheitlichen Fördersatz von 20 Prozent zusammengefasst.
Beim Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer werden nach der Neuregelung drei Fallgruppen unterschieden.
1. Geringfügige Beschäftigungen, das sind sogenannte Mini-Jobs im Privathaushalt, bei denen 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro pro Jahr, angerechnet werden können.
2. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege- oder Betreuungsleistungen, bei denen ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen angerechnet werden, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
3. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen, bei denen 20 Prozent der gezahlten Rechnungsbeträge berücksichtigt werden können, soweit diese Arbeitskosten darstellen, höchstens aber 1.200 pro Jahr.
Dabei kann ein Steuerpflichtiger die Ermäßigungen für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Das heißt, wer einen Gärtner und eine Haushaltshilfe beschäftigt und eine Malerfirma mit der Renovierung seines Hauses beauftragt, kann dreifach Steuern einsparen. Durch die kumulative Förderung ergibt sich ein maximaler Steuerabzugsbetrag für die drei Fallgruppen von 5.710 Euro pro Jahr bei einem erforderlichen Gesamtaufwand von 28.550 Euro.
Steuerabzugshöchstgrenzen sind nun als Jahresbeträge zu verstehen, die bisherige Zwölftelungsregelung für haushaltsnahe Beschäftigungen entfällt. In Anspruch nehmen kann die Steuerermäßigung jeder, der Arbeitgeber bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis ist, bzw. bei einer haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistung Auftraggeber. Auch ein Heimbewohner kann Auftraggeber sein, sofern er über einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt in einem im Inland oder EU-Land gelegenen Heim verfügt.



