Wem bei seiner alljährlichen
Einkommensteuererklärung
die hohe Rechnung vom letzten
Kuraufenthalt in den Sinn
kommt, der kann diese Kosten
auf Seite vier des Mantelbogens
geltend machen, in den
Zeilen 103 bis 105. Denn hohe Arzt- und Kurrechnungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, gelten als größere Aufwendungen, für die beim Finanzamt eine Ermäßigung der Einkommensteuer beantragt werden kann.
Das Finanzamt beteiligt sich allerdings nur, soweit die Kos- ten nicht höher sind, als die zumutbare Belastung, die Sie selber tragen müssen. Dieser, die zumutbare Belastung übersteigende Teil wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Zumutbare Belastungen
Welche Belastung zumutbar ist, richtet sich danach, ob Sie verheiratet sind oder ledig, wie hoch der Gesamtbetrag der Einkünfte ist und danach, ob und wie viele Kinder Sie haben. Bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und über ein Gesamteinkommen von 15.340 Euro bis 51.130 Euro verfügen, beträgt die zumutbare Belastung sechs Prozent der Gesamteinkünfte.
Ein Beispiel soll die Auswirkung verdeutlichen: Ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kinder mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 Euro hat im Jahr 2007 Zuzahlungen für Arztbehandlungen und Kuraufenthalt in Höhe von 8.000 Euro.
In diesem Fall wirken sich 5.000 Euro davon als außergewöhnliche Belastung einkommensmindernd und folglich steuersparend aus. Die verbleibenden 3.000 Euro entsprechen den sechs Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, selbst zu tragen.
Was gilt als außergewöhnliche Belastung?
Bleibt noch die Frage zu klären, welche größeren Aufwendungen Sie als Ausgaben außergewöhnlicher Belastung abrechnen können. Dazu zählen zum Beispiel zusätzlich anfallende Kosten für Ärzte oder Medikamente, die Krankenkassen nicht tragen, Scheidungskosten sowie Kosten, die bei der Beerdigung eines nahen Verwandten anfallen.
Sonderfälle
Ungeachtet dessen existieren besondere Fälle, in denen außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Wenn zum Beispiel Hochwasser Schäden verursacht, können Sie sämtliche Reparaturen vom Abpumpen bis zur Renovierung als außergewöhnliche Belastungen veranschlagen.
Außerdem abzugsfähig sind Schadenersatzleistungen bei Unfällen, Privatschulkosten für lernbehinderte Kinder sowie Ausgaben für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe.
Verschiebbare Belastungen
Interessant für Ihre Einkommensteuererklärung ist der Umstand, dass sich außergewöhnliche Belastungen verschieben lassen, da das Finanzamt immer nach dem tatsächlichen Zeitpunkt der Ausgabe veranschlagt. Stehen Ihnen zum Beispiel teure Zahnarztrechnungen bevor, besteht die Möglichkeit, die Ausgaben in das nächste Jahr zu schieben und so Steuern zu sparen.
Ergeben sich für Sie in diesem Zusammenhang spezielle Fragen bei Ihrer Einkommensteuererklärung, wenden Sie sich am besten an einen Fachmann in Steuerfragen.
Füllen mit oftmals überflüssigen Dingen. Ein Korb reicht hier vollkommen aus.



