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Das Pfändungsschutzkonto
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes tritt zum 1.7.2010 in Kraft (Bundesgesetzblatt 2009, 1707 ff.). Mit dieser Regelung ist die materielle Existenz des Kontoinhabers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gesichert, aber auch die des Partners oder Stiefkindes als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Das so genannte P-Konto, wie das Pfändungsschutzkonto genannt wird, ist ab dem 1.7.2010 nach folgenden Regeln geschützt:

1) Der gesetzliche Grundbetrag von zurzeit 958,15 Euro ist automatisch pfändungsfrei.

2) Dieser automatisch geschützte Sockelbetrag erhöht sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners). Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn der Kontoinhaber einer oder mehreren (anderen) Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Unterhalt gewährt oder für Dritte, zum Beispiel für Lebensgefährte/-in oder Stiefkind, Sozialleistungen entgegennimmt.

Kreditinstitute haben den aufgestockten Sockelbetrag zu berücksichtigen, sobald der Kontoinhaber durch eine Bescheinigung zusätzliche Freibeträge nachweist.

Der Freibetrag für die erste Person, der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird oder für die der Schuldner/Kontoinhaber Leistungen nach SGB II oder SGB XII entgegennimmt, beläuft sich zurzeit auf 370,76 Euro. Für jede weitere Person kommen 206,56 Euro hinzu. Dadurch gelten bis 30.6.2011 die folgenden Freibeträge und erhöhten Freibeträge:

a) Grundfreibetrag: 958,15 EUR
b) bei einer Unterhaltspflicht: 1.355,91 EUR
c) bei zwei Unterhaltspflichten: 1.562,47 EUR
d) bei drei Unterhaltspflichten: 1.769,03 EUR
e) bei vier Unterhaltspflichten: 1.975,59 EUR
f) bei fünf/mehr Unterhaltspflichten:2.182,15 EUR

Der erhöhte Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist unabhängig davon, wo das Guthaben herstammt. Insoweit sind zukünftig auch Selbstständige geschützt.

Jeder Inhaber eines Einzel-Girokontos hat Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Allerdings ist das P-Konto immer nur als Einzelkonto (möglichst im Guthaben) und nur für eine natürliche Person möglich. Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen. Das bedeutet auch, dass ein so genanntes Gemeinschaftskonto, bzw. ein Oder-Konto in zwei Einzel-P-Konten umzuwandeln sind. Ein Umwandlungsanspruch in ein P-Konto besteht auch, wenn das Einzelkonto bereits gepfändet sein sollte. Der P-Konto-Schutz gilt dann rückwirkend, falls die Umwandlung innerhalb des auf 4 Wochen ab Zustellungsdatum verlängernden Moratoriums nach § 835 Abs. 3 ZPO (in der Fassung 2010) vollzogen ist.

Das Kreditinstitut hat die Umwandlung bis zum 4. Geschäftstag durchzuführen. Darüber hinaus bleibt es dabei, dass Sozialleistungen für die Dauer von 14 Tagen (bisher 7) vor Kontokorrentverrechnung im Soll geschützt sind. Beachtet werden sollte auch, dass das P-Konto insolvenzfest ist. Trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt das P-Konto bestehen. Der Schuldner kann so seinen Lebensunterhalt aus dem unpfändbaren Guthaben eigenverantwortlich und ohne Freigabeentscheidung von dritter Seite bestreiten.

Bei darüber hinausgehenden Fragen zur Einführung des P-Kontos und des weitergehenden Inhaltes des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes konsultieren Sie bitte eine Schuldnerberatung, Insolvenzberatung oder einen Rechtsanwalt.