Die Verabschiedung des Gesetzes zur Patientenverfügung im September letzten Jahres legte den Grundstein für eine neue Handhabe im juristischen Umgang mit der passiven Sterbehilfe. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil, dass der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen künftig nicht mehr strafbar ist, wenn ein Patient seinen Willen in einer Verfügung festgelegt hat.
Damit sprach das Gericht einen Rechtsanwalt vom Vorwurf des gemeinschaftlichen versuchten Totschlags frei. Er hatte seiner Mandantin zum Durchtrennen des Schlauches geraten, mit dem ihre Mutter künstlich ernährt wurde. Die Frau lag seit fünf Jahren im Wachkoma in einem Pflegeheim, eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten. Vor ihrer Erkrankung hatte die 76-jährige Frau gegenüber ihrer Tochter geäußert, dass sie keine künstliche Ernährung oder Beatmung wünsche. Zwar schnitt ihre Tochter den Ernährungsschlauch durch, doch legte die Heimleitung erneut eine Sonde. Nach einigen Wochen starb die Frau eines natürlichen Todes.
Nachdem der Anwalt zu einer neunmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt wurde, ging er erfolgreich in Revision. Wie im Gesetz zur Patientenverfügung festgelegt, sei der Wille des Patienten zu beachten. Das Urteil sagt aus, dass es in Deutschland keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen geben darf. Einen Menschen sterben zu lassen ist also, sofern in einer Patientenverfügung festgelegt, nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten.



