Streben nach Selbstverwirklichung,
ein unsicherer Arbeitsplatz,
Arbeitslosigkeit: viele
Wege führen in die Selbständigkeit. Wer sich für die Selbständigkeit entschieden hat, dem bieten sich zwei Möglichkeiten: Gewerbe oder Freiberuflichkeit.
Gewerbe anmelden
Um ein Gewerbe anzumelden, erfordert es meist keine weiteren Nachweise als Personalausweis oder Reisepass. Beim Gewerbeamt Berlin kostet der Gewerbeschein 26 Euro, das Anmeldeformular besteht aus nur einer Seite. Aus fast jeder Geschäftsidee kann ein Gewerbe entstehen, mit Ausnahme von Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft oder im Bergbau.
Zudem existiert ein Verzeichnis erlaubnispflichtiger Gewerbe, für deren Anmeldung man je nach Beruf Nachweise persönlicher Zuverlässigkeit und sachliche oder fachliche Voraussetzungen belegen muss. Zu diesen gehören zum Beispiel Pflegedienste, Bewachungsunternehmen oder auch gastronomische Tätigkeiten, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird. Zwar informiert das Gewerbeamt nach der Anmeldung automatisch das Finanzamt und eine ganze Reihe weiterer zuständiger Behörden, wie zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer, doch sollte man selbst zumindest auch das Finanzamt kontaktieren, um langen Bearbeitungszeiten zu entgehen. Vom Finanzamt erhalten Gründer ihre Steuernummer, die unbedingt auf jede Rechnung oder Quittung gehört.
Sonderform Handwerk
Eine spezielle Form des Gewerbes stellt das Handwerk dar. Gründer müssen sich in jedem Fall bei der Handwerkskammer eintragen lassen, in eine oder mehrere Listen: Neben der Handwerksrolle, die zulassungspflichtige Handwerke enthält, existieren eine Liste für zulassungsfreie Handwerke und eine für handwerksähnliche Gewerbe.
Eintrag ins Handelsregister
Selbständige entscheiden sich für ihr Unternehmen entweder für eine bestimmte Rechtsform, wie zum Beispiel OHG (offene Handelsgesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft), GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder für einen freiwilligen Eintrag ins Handelsregister als Einzelunternehmer. Dann gilt für sie das Handelsgesetzbuch (HGB) und damit die Pflicht zur doppelten Buchführung.
Freie Berufe
Freiberufler erhalten eine Steuernummer vom Finanzamt, müssen sich, anders als Selbständige mit Gewerbe, nirgendwo sonst registrieren lassen. Je nach Beruf kann jedoch eine Pflichtmitgliedschaft bei einer Kammer oder einem Verband notwendig sein. Arzt, Rechtsanwalt und Künstler sind freie Berufe, sowie alle weiteren Berufe mit Ausübung einer freien wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit oder auch persönliche Dienstleistungen höherer Art.
Neben diesen im Einkommensteuergesetz als Katalogberufe verzeichneten Tätigkeiten gibt es noch weitere freie Berufe, die in einer Liste der ähnlichen Berufe zu finden sind.
Zunächst gleiche Besteuerung
In Fragen steuerlicher Beurteilung und Anforderung besteht zu Beginn kein Unterschied zwischen Einzelunternehmern und Freiberuflern. Während Freiberufler so viel Umsatz und Gewinn erzielen können, wie es Ihnen möglich ist, und dabei eine einfache Einnahme-Überschussrechnung erstellen, gilt diese vereinfachte Buchführung für den Gewerbetreibenden nur bis zu den beiden Grenzen: 500.000 Euro Umsatz pro Jahr, 50.000 Euro Gewinn pro Jahr. Erzielt der Gewerbetreibende mehr Umsatz oder Gewinn, so ist er zur doppelten Buchführung, zur Bilanzierung verpflichtet. Ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro unterliegen gewerbliche Einzelunternehmer der Umsatzsteuer.
Gute Vorbereitung
Jeder, der sich selbständig machen möchte, sollte seine Geschäftsidee gut überdenken und einen Businessplan erstellen. In „Gründerzeiten", einer Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, finden Sie folgende Informationen: In GZ 36 eine Übersicht erlaubnispflichtiger Unternehmen, in GZ 45 die Liste freier Berufe und in der Ausgabe GZ 48 ein Verzeichnis sämtlicher Handwerkerberufe. Bei allen Fragen, zum Beispiel zur Rechtsform oder Möglichkeiten finanzieller Unterstützung, helfen spezialisierte Firmen weiter.



