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Wichtige Änderungen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Ab 2012 wird es ein neues Lohnsteuerabzugsverfahren geben, ein elektronisches, auch ElsterLohn II genannt. Um das neue Verfahren einzuführen, bedarf es einiger Zeit. Daher stellt das kommende Jahr ein Übergangsjahr dar, in dem es einige Sonderregelungen geben wird.

Diese neuen Lohnsteuer-Richtlinien treten zum 1.1.2011 in Kraft und enthalten unter anderem Änderungen für die Firmenwagenbesteuerung, beim steuerfreien Arbeitgebersatz von Fortbildungskosten sowie für den lohnsteuerlichen Umgang mit Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer auf Dienstreisen erhält.

Nach der geltenden Gesetzeslage erfolgte die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte letztmalig für das Jahr 2010. Im Übergangsjahr 2011 wird die Lohnsteuer ohne neue Lohnsteuerkarte abgezogen. Bis die Lohnsteuern mit ElsterLohn II dann elektronisch abgezogen werden, behält die Lohnsteuerkarte 2010 ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber muss sie aufbewahren und bei Beendigung der Beschäftigung an den Arbeitnehmer herausgeben. Alle Eintragungen auf der Karte von 2010 werden ausschließlich vom Finanzamt vorgenommen.

Die neuen Richtlinien sehen auch eine Änderung bei den Fortbildungskosten vor. Künftig kommt es hier nicht mehr auf den Rechnungsempfänger an. Eine steuerfreie Übernahme oder Erstattung durch den Arbeitgeber wird nicht mehr bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Rechnung auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt ist. Bei manchen Bildungsmaßnahmen ist eine Anmeldung durch den Teilnehmenden vorgeschrieben - diese Problematik erübrigt sich nun.

Auch die Voraussetzungen für die Bewirtung durch den Arbeitgeber auf Dienstreisen wurden gelockert. Die Buchung einer Übernachtung mit Frühstück muss nicht mehr zwingend durch den Arbeitgeber erfolgen, sondern kann vom dienstreisenden Mitarbeiter selbst vorgenommen werden.
Wenn die Aufwendungen für Mahlzeiten bei Geschäftsreisen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auch auf ihn ausgestellt ist, gehen diese Kosten bereits mit in die Lohnabrechnung ein. Eine bisher erforderliche Vorabbuchung ist nicht mehr notwendig.