Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat sich in einem Urteil vom 1. September 2010 ausführlich mit der Problematik befasst, wann ein Arbeitnehmer sich rechtzeitig und fristgerecht gegen eine ordentliche Arbeitgeberkündigung wie zur Wehr setzen muss.
Die Rechtsgrundlage eines solchen Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht sind die Regelungen in den § 622 BGB und § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz).
So regelt das BGB in § 622 wann ein Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) fristgerecht durch den Arbeitgeber gekündigt werden kann. Dabei kommt es insbesondere auf die Länge des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb oder Unternehmen an. So beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen z.B. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Wenn das Arbeitsverhältnis bereits fünf Jahre bestanden hat, so beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist muss sowohl der Arbeitgeber beachten, wenn er fristgerecht kündigen will, der Arbeitnehmer muss sie kennen, wenn er sich vor dem Arbeitsgericht gegen diese Kündigung wehren will.
Für die Anrufung des Arbeitsgerichtes, das heißt wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, sieht § 4 KSchG eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung vor.
In dem vom Bundesarbeitsgericht nunmehr entschiedenen Urteil ging es insbesondere darum, dass zwar der Arbeitgeber nicht fristgerecht gekündigt hatte, er hatte nämlich die zwei Monate Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 2 S. 2 nicht beachtet, und insoweit auch ein Anfechtungsgrund gegen die Kündigung bestanden hätte. Allerdings hatte der Arbeitnehmer die Klage unter Nichtbeachtung des Verhältnisses von § 622 BGB zu § 4 KSchG verspätet eingereicht, da er davon ausgegangen war, dass die Klagefrist auch noch eingehalten werden würde, wenn er die Klage so einreicht, als wenn die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre.
Für einen Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er, zumal wenn er sich hinsichtlich dieser juristischen Feinheiten nicht sicher ist, immer drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben muss, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung dies noch einmal deutlich gemacht und darauf verwiesen, dass auch ein Arbeitsverhältnis so zum „falschen" Termin beendet werden kann, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.
Diese Problematik macht unter anderem noch einmal deutlich, dass es auch in vermeintlich „leichten" Fällen sinnvoll ist, sich sofort nach Erhalt einer Kündigung oder in ähnlichen Situationen Rechtsrat zu holen.



