Im Straßenverkehr ist niemand davor geschützt, in einen Unfall verwickelt zu werden. Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten und Ihrer Ansicht nach nicht daran schuld waren, haben Sie Rechte, die Sie auch nutzen sollten. Für die Beurteilung des Schadens an Ihrem Fahrzeug steht es Ihnen frei, einen qualifizierten unabhängigen Sachverständigen einzuschalten.
Das von Ihnen beauftragte Gutachten muss von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden und enthält für Sie neben der Schadenhöhe und dem Fahrzeugwert auch Wertminderung, Nutzungsausfall und Schadendokumentation durch Fotos.
Auf keinen Fall sollten Sie sich durch den Unfallgegner, die Polizei, Zeugen oder auch Versicherungen falsch beraten, beeinflussen oder einschüchtern lassen.
1. Was habe ich davon, einen unabhängigen Sachverständigen im Haftpflichtschadenfall einzuschalten?
In einem Gutachten werden alle unfallbedingten Schäden genau festgehalten.
Die Beschädigungen werden beschrieben und mit Fotos dokumentiert.
Es wird ermittelt, wie lange Sie einen Mietwagen nehmen dürfen bzw. welchen Nutzungsausfall Sie bekommen können.
Eine eventuelle Wertminderung wird ermittelt.
Die Besichtigung kann durch uns nach kurzfristiger Terminvereinbarung für Sie unkompliziert am Arbeitsort, am Wohnort, am Unfallort oder in einer Werkstatt durchgeführt werden.
Sie haben für eventuelle Rechtsstreitigkeiten ein Dokument zur Beweissicherung in der Hand, was Ihre Position gegenüber der Haftpflichtversicherung bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche maßgeblich stärkt.
2. Wessen Weisungen muss Folge geleistet werden? Haben Aussagen der Polizei zum Vorgehen bei der Schadenregulierung Rechtskraft? Darf die Haftpflichtversicherung des Verursachers Anweisungen geben?
Tipps von Polizeibeamten, wie zum Beispiel die Aufforderung sogleich die eigene Versicherung anzurufen, müssen nicht befolgt werden.
Die Haftpflichtversicherung des Verursachers ist Ihnen gegenüber nicht weisungsbefugt. Auf Versuche der Versicherung Sie zu beeinflussen, müssen Sie im Haftpflichtschadenfall nicht eingehen. Beeinflussungsversuche aus dem Spektrum des Schadenmanagements sind z.B.
wenn Ihnen eine spezielle Reparaturwerkstatt vorgeschrieben wird oder
wenn Ihnen mitgeteilt wird von einer Reparaturwerkstatt eine Schadenkalkulation vornehmen zu lassen und diese mit Fotos einzureichen oder
wenn Ihnen untersagt wird, selbst einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen bzw. dessen Kosten evtl. nicht getragen werden.
Fragen Sie ggf. gezielt nach, warum Sie z.B. nicht selbst einen unabhängigen Sachverständigen einschalten dürfen. Es ist Ihr gutes Recht! Lassen Sie sich in jedem Fall den Namen ihres Gesprächspartners geben, um ggf. Falschauskünften nachgehen zu können.
Der Geschädigte sollte daher einen unabhängigen Gutachter seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass z.B. auch die Wertminderung neben dem reinen „Blechschaden" richtig ermittelt wird.
Bagatellschaden - was dann? Wenn Sie Bedenken haben, ob der Schaden so hoch ist, dass ein Gutachten gerechtfertigt ist, lohnt sich auch ein Anruf bei uns. Als qualifizierte Sachverständige werden wir Sie ggf. darauf hinweisen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten im Bagatellschadenbereich (unter ca. 750,00 €) liegen könnten. Dieser Beratungsservice lohnt sich für Sie in jedem Fall, weil er kostenlos ist.
3. Was ist, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung selbst den Gutachter beauftragen möchte?
Sie sollten den Gutachter der Versicherung, der sich Ihr Fahrzeug anschauen möchte, keinesfalls selbst beauftragen oder einer Beauftragung auch nicht mündlich zustimmen.
Wenn Sie unschuldig sind, haben Sie ein Recht auf Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen! Kosten entstehen Ihnen nicht, da Gutachtenkosten im Rahmen der Haftung von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden.
Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige arbeitet für die Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens selbst beauftragen, um Interessenskonflikte auszuschließen und so sicher zu gehen, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen „Blechschaden" richtig ermittelt werden.
4. Wann ist ein Kostenvoranschlag (KV) einer Werkstatt ausreichend?
Im Prinzip nie, weil der Schaden nahezu immer höher ist als die Reparaturkosten laut KV. Warum?
1. Bei relativ geringen Schäden an recht neuen Autos kann schon eine berechtigte Wertminderung auftreten, die nur in einem Gutachten steht oder:
2. Bei älteren Fahrzeugen stellt sich nach Einreichung des KV heraus, dass die Schadenhöhe nahe dem Fahrzeugwert ist. Wenn dann die Haftpflicht-Versicherung die fehlenden Werte selbst ermittelt, haben Sie möglicherweise mit Zitronen gehandelt.
Lassen Sie sich nicht Ihr Recht nehmen auf eine freie Gutachterwahl.
5. Wann bekomme ich eine Wertminderung ausbezahlt?
Der Kfz-Sachverständige beurteilt im Gutachten, ob Ihr fachgerecht repariertes Fahrzeug nach dem Unfall einen geringeren Wert hat.
Auch an einem Auto welches 5 Jahre oder älter ist kann ggf. im Gutachten noch einen Wertminderungsanspruch ermittelt werden, den Sie ausgezahlt bekommen müssen.



