Aufgrund diverser Medienberichte
ist Ihnen vielleicht
bekannt geworden, dass zum
01.01.2008 eine große Unterhaltsrechtsreform
in Kraft getreten
ist. Im 18. Jahr nach der Wiedervereinigung wurden die unterschiedlichen Ost-West- Beträge für den Kindesunterhalt abgeschafft: die Höhe des Unterhaltes bestimmt sich nun einheitlich nach der Düsseldorfer Tabelle, welche zum 01.01.2008 neu erschienen ist und in der Regel in den ungeraden Jahren zum 01.07. angepasst wird.
Während sich der Unterhalt von Minderjährigen nach der Gehaltsstufe des Unterhaltspflichtigen und der Altersstufe des Kindes richtet, wird der Bedarf Volljähriger unterschiedlich berechnet. Handelt es sich um ein privilegiertes Schülerkind (ein Volljähriger, welcher die allgemeine Schulausbildung absolviert und im Haushalt eines Elternteils wohnt), richtet sich der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle. Aus dem Gesamtelterneinkommen ergibt sich der Bedarf des volljährigen Schülerkinds; entsprechend seines prozentualen Anteils am Elterneinkommen hat ein Elternteil seinen Anteil am Bedarf zu tragen.
Der betreuende Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht durch Kost und Logis nach. Wichtig ist, dass der unterhaltzahlende Elternteil höchstens soviel an Unterhalt zu zahlen hat, wie er aufgrund seines alleinigen Einkommens zu zahlen verpflichtet wäre. Die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle rechnen das (anteilige) Kindergeld an.
Volljährigen mit eigenem Haushalt wird ein pauschaler Bedarf von € 640,00 monatlich zuerkannt. Dieser Betrag umfasst eine angemessene Miete, jedoch nicht die Kosten für eine Krankenversicherung. Hiervon abzuziehen ist das bedarfsmindernde Einkommen des Volljährigen, z.B. Kindergeld oder bereinigte Ausbildungsvergütung.
Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Unterhaltsberechtigten besteht eine erhöhte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen: er hat alles in seiner Macht stehende zu tun, um zumindest den Mindestunterhalt zu leisten. Dies umfasst im Einzelfall auch Nebentätigkeiten und den Einsatz des Vermögens.
Erhebliche Veränderungen sind im Rahmen des nachehelichen (Aufstockungs-)Unterhaltes eingetreten: die gesetzlichen Möglichkeiten zur Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltes wurden erweitert.
Während nach bisherigem Recht die Anforderungen an die Herabsetzung oder Befris¬tung von Unterhaltsansprüchen recht hoch waren (z.B. kurze Ehezeit, Verbrechen des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem -pflichtigen, Verletzung der Pflicht des Berechtigten, zum Familienunterhalt beizutragen), ergänzt der neue § 1579 BGB den Unterhaltsbeschränkungsgrund, dass der Berechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt. Es wird dem Unterhaltspflichtigen somit ausdrücklich nicht mehr zugemutet, die neue Beziehung des Berechtigten mitzufinanzieren.
Bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruches geht man nicht mehr vom ehelichen Lebensstandard aus (nach dem Motto: einmal Arztgattin, immer Arztgattin), sondern prüft, ob der Unterhaltsberechtigte einen angemessenen Bedarf allein decken kann.
Wenn der Unterhaltspflichtige trotz Erfüllung der ihm eventuell obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht in der Lage ist, all seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, bestimmt eine neue Rangfolge, wessen Unterhaltsbedarf vorrangig zu bedienen ist.
§ 1609 BGB regelt in seiner neuen Fassung, dass vorrangig minderjährigen unverheirateten Kindern und privilegierten Volljährigen Unterhalt zu gewähren ist (1. Rang).
Im 2. Rang stehen kindbetreuende Elternteile, neue Ehegatten und geschiedene Ehegatten mit einer langen Ehedauer.
In den nächsten Rängen folgen geschiedene Ehegatten mit kurzer Ehedauer (3. Rang), Kinder, welche nicht unter den 1. Rang fallen (4.), Enkelkinder (5.), Eltern (6.) und weitere Verwandte in aufsteigender Linie (7.).
Aufgrund der kurzen Dauer seit Inkrafttreten der neuen Unterhaltsregelungen liegen noch keine Rechtsprechungen der Familiengerichte vor, wie die gesetzlichen Änderungen im konkreten Fall anzuwenden sind. Dies beeinflusst die anwaltliche Beratung dahingehend, dass der Ratsuchende lediglich einen Rahmen der in Betracht kommenden Ergebnisse erhalten kann. Durch eine gütliche Einigung mit der Gegenseite oder aufgrund richterlicher Entscheidung wäre sodann zu versuchen, eine Lösung zu finden, die den Interessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gerecht wird.
Für weiteren Rechtsrat stehen Ihnen die Autorinnen dieses Artikels, Frau Rechtsanwältin Berit Schuster und Frau Rechtsanwältin Brigitte Sonntag - beide Fachanwältinnen für Familienrecht -, sehr gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie unter der Rufnummer 030/44 73 94 04 ein persönliches Gespräch in ihrer Kanzlei.



