Das Kürzel „IGel“ steht für „individuelle Gesundheitsleistungen“. Darunter versteht man Diagnose- und Behandlungsmethoden, die Patienten beim Arzt zusätzlich angeboten werden, und extra aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Offenbar sind die Verkaufsleistungen der niedergelassenen Ärzte rasant angestiegen: Laut der jüngsten Studie des Wissenschaftlichen Institutes WIdO der AOK wird inzwischen mehr als jedem vierten Versicherten während eines Jahres eine medizinische Leistung auf Privatrechnung verkauft, jede siebte davon sogar ohne Rechnung. Zunehmend fühlen sich die Patienten dabei bedrängt. Über die Hälfte der Befragten gaben an, zu befürchten, der Arzt werde weniger freundlich sein, wenn sie den angebotenen „Wunschleistungen" nicht zustimmten - jeder Zehnte war sich sogar sicher, dann zukünftig schlechter behandelt zu werden.
Wie aber kann man sich als kranker Normalverbraucher dem Dilemma eines derart belasteten Vertrauensverhältnisses entziehen? Zunächst einmal, indem man sich einen Kostenvoranschlag aufstellen lässt, in dem sämtliche Leistungen aufgeschlüsselt sind, und freundlich angibt, diesen erst einmal überschlafen zu müssen. Dabei lässt sich schon feststellen, ob gegebenenfalls „sanfter Druck" ausgeübt wird. Denn wenn es rechtlich korrekt zugeht, muss der Versicherte vor Behandlungsbeginn sowieso schriftlich bestätigen, dass er ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Der Arzt sollte den konkreten Nutzen und mögliche Risiken der angebotenen Leistung ausführlich erklären können.
Informieren kann man sich aktuell am besten auf der IGel-Website der AOK, dort findet sich auch eine bisher nicht verfügbare Liste der Leistungen von A-Z unter http://www.aok.de/bundesweit/gesundheit/ige-leistungen-2491.php
Zur Orientierung: Es gibt vier IGel - Gruppen:
1. Medizinische Maßnahmen: Diese gehören weder zur Krankenbehandlung noch zur Früherkennung (Beispiel: Eignungsuntersuchung, Fernreise-Impfung).
2. Medizinisch-kosmetische Leistungen (Beispiel: Schönheits-OP, Tattoo-Entfernung).
3. Spezielle Vorsorgeuntersuchungen: Bei nicht begründetem Krankheitsverdacht übernehmen die Kassen die Kosten mangels „medizinischer Notwendigkeit" nicht (Beispiel: Unterschalluntersuchung der Brust ohne auffälligen Befund, PSA Bluttest auf Prostata-Krebs, auch zusätzliche Schwangerschaftsuntersuchungen werden gern angeraten).
4. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen bisher nicht eindeutig wissenschaftlich bewiesen ist (Beispiel: Ozon-Therapie).
Daneben empfiehlt sich immer auch ein Anruf bei der Kasse: Ärzte dürfen nämlich keine IGel-Leistungen privat abrechnen, die eigentlich Kassenleistungen sind. Das heißt im Gegenzug auch, dass für IGel weder die Chipkarte abgegeben werden, noch eine Praxisgebühr entrichtet werden muss.
Ohne die unterschriebene Honorarvereinbarung darf der Arzt keine Leistung in Rechnung stellen (Pauschal- oder Erfolgshonorare sind unzulässig). Ebenso sollten ohne die Ausstellung und den Erhalt einer Rechnung über die erbrachte Privatleistung, in der detailliert alle Leistungsbestandteile und deren Preis aufgeführt sind, keinerlei Zahlungen geleistet werden (auch Vorauszahlungen bedürfen daher einer korrekten und eindeutigen Zuordnung). Ohne schriftliche Vereinbarung besteht keine Zahlungspflicht!
Generell gilt: Je höher der eigene Verdienst, desto attraktiver wird man als Verkaufsziel für IGel. Daher sollte man sich die Zeit für eine Entscheidung nehmen, und sich im Zweifelsfall einfach noch bei einem anderen Arzt oder bei der Krankenkasse informieren.



