. . .
Rentensicherheit
bild
Haben wir uns in den letzten Ausgaben unserer Ratgeberserie mit... [mehr]
Frauen in Führungspositionen
bild
Mehr Frauen in Führungspositionen - dieses Ziel findet in der ... [mehr]
Darmzentrum
bild
Die optimale Diagnostik und Behandlung von gut- und bösartigen ... [mehr]
Betriebshof Niederschönhausen
bild
Vom Betriebshof Niederschönhausen fahren seit 1999 nur noch bei ... [mehr]
Mit dem Recht an Ihrer Seite durch den Winter
Noch ist der Winter nicht vorbei. Schneefall, Eisglätte, Tauwetter und dann viel Feuchtigkeit auf allen Straßen, dieses Bild wird wohl auch in den nächsten Wochen noch nicht für immer der Vergangenheit angehören. Der letzte Winter liegt gerade hinter uns, und wieder gab es eine Reihe von Problemen, die von allen Unannehmlichkeiten abgesehen, i. d. R. mithilfe des Rechts zu regeln und „wiedergutzumachen“ waren und sind. Welche Rechtsvorschriften sollte der Berliner für den Winter kennen?

das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) i. d.F. v. 18.11.10

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) führen für das Land Berlin den Winterdienst nach einem vor Beginn der Wintersaison aufzustellenden Streuplan durch. Dieser Streuplan hat zwei Einsatzstufen. Daraus ergibt sich der Umfang des Winterdienstes auf den Fahrbahnen, einschließlich der Radfahrstreifen und der Parkflächen sowie den im Gesetz festgelegten Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen. In die Einsatzstufe I werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenen öffentlichen Personennahverkehr, einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzung- und Einmündungsbereiche, besondere Gefahrenstellen sowie die im Gesetz genannten Fußgängerzonen und öffentliche Plätze, in die Einsatzstufe II die übrigen Straßen, aufgenommen. Die Fahrbahnen, einschließlich Radfahrstreifen, von Straßen der Einsatzstufe I und II sowie die im Gesetz genannten Fußgängerzonen und auf den im Gesetz genannten öffentlichen Plätzen sind grundsätzlich von der BSR Schnee zu räumen. Eine Streckenstreuung darf die BSR hier nur bei extremer Glätte durchführen. Hierzu darf das Auftaumittel Feuchtsalz verwendet werden. Hinsichtlich des Winterdienstes auf Radwegen müssen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe mit Kehrmaschinen befahrbare und ausgewiesene Radwege vom Schnee räumen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe I verlaufen, soll die BSR die Schneeberäumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe I durchführen.

Die Schneeräumung, das Abstreuen von Winterglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen (Winterdienst) auf Gehwegen und Fußgängerbereichen, haben die Anlieger einer öffentlichen Straße durchzuführen. Anlieger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes. Der Umfang der Räumung- und Streupflicht beinhaltet, dass Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 m, unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefell in angemessenen Abständen von Schnee zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen sind. Außerdem sind Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten von Schnee und Eis freizumachen. Bei Bedarf sind die Maßnahmen zu wiederholen. Eisbildungen sind zu beseitigen. Unter Eisglätte im Sinne des Gesetzes ist durch Eisregen und überfrierende Nässe gebildetes Glatteis zu verstehen. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus, oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr durchzuführen.

Bei Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen ist die Verwendung jeglicher Auftaumittel (z. B. Salz, Harnstoff o. a.) ausnahmslos verboten.

Zur Räum- und Streupflicht in nicht genügend ausgebauten Straßen, die im Straßenreingiungsverzeichnis C aufgeführt sind, müssen die Anlieger dieser Straßen zusätzlich, wenn deren Grundstücke an Kreuzungen oder Straßeneinmündungen liegen, den Winterdienst auch auf den Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte in der erforderlichen Breite durchführen. Die Verpflichtung besteht jeweils für denjenigen Anlieger, dessen zu reinigender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am nächsten liegt.

Die Kosten der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes, d. h. also die von den BSR durchzuführenden ordnungsgemäßen Reinigung, mit Ausnahme der Kosten nach Abs. VI (Winterdienst), sind zu 75 Prozent durch Entgelte zu decken; die restlichen 25 Prozent der Kosten trägt das Land Berlin. Das bedeutet, dass die zusätzlichen Kosten des von den BSR durchzuführenden Winterdienstes durch das Land Berlin zu tragen sind. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Straßenreinigungspflicht, hier der Winterdienst, entsprechend der vorgenannten rechtlichen Regelung durch die Anlieger, der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen durchzuführen sind.

Beachtet werden sollte auch, dass in § 9 des Straßenreinigungsgesetzes des Landes Berlin die Ordnungswidrigkeiten geregelt sind. Das besagt, ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen seinen Pflichten Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, Gehwege, Fußgängerbereiche oder Fahrbahnen nicht ordnungsgemäß reinigt, Auftaumittel verwendet, wo sie nicht verwendet werden dürfen und er muss mit nicht unerheblichen Bußgeldern rechnen.