Im Straßenverkehr ist niemand davor geschützt, in einen Unfall verwickelt zu werden. Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten und Ihrer Ansicht nach zumindest nur teilweise daran schuld waren, haben Sie Rechte, die Sie als Geschädigter auch nutzen sollten. Insbesondere wenn Sie eine eigene Vollkaskoversicherung haben, ergeben sich für Sie bisher selten genutzte Vorteile. Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung haben, lohnt sich in der Regel bei einer Teilschuld ab 40 Prozent Unschuld die Beauftragung eines Haftpflichtschadengutachtens.
1. Vorausgesetzt, Sie haben eine Vollkaskoversicherung. Was sollten Sie tun, wenn beiden Unfallbeteiligten eine Teilschuld zukommt, d.h. keiner ist ausschließlich allein Schuld?
Der clevere Autofahrer beansprucht hier nicht vorschnell nur die eigene Kaskoversicherung, sondern kontaktiert für diese Fälle einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Zwei Fragestellungen geht der von Ihnen beauftragte Verkehrsrechtsexperte für Sie nach:
1. Wer trägt welchen Anteil an Schuld bzw. Unschuld und
2. Wer bezahlt wessen Schaden in welcher Höhe.
Überlassen Sie diese Entscheidung nicht den Versicherungen untereinander. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht beantwortet Ihre Fragen. Sie können uns auch gern zur kostenlosen Beratung kontaktieren. Der Anruf lohnt sich nahezu immer.
2. Sollte für den Schaden am eigenen Fahrzeug nur die Kaskoversicherung beansprucht werden?
Sofern Sie eine Vollkaskoversicherung für Ihr Fahrzeug haben, ist es bequem, den eigenen Schaden nur über die eigene Vollkaskoversicherung regulieren zu lassen. Wenn nicht anteilig, d.h. im Rahmen der Unschuld, auch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beansprucht wird, verschenken Sie aber oft bares Geld. Der clevere Autofahrer sucht sich einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt und bringt die kombinierte Abrechnung zur Anwendung. Rufen Sie uns in Ihrem eigenen Interesse möglichst früh an, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Wir beraten Sie kostenlos, schnell und zuverlässig.
3. Sie haben eine Vollkaskoversicherung. Was bringt Ihnen die kombinierte Abrechnung nach Quotenvorrecht?
Durch die kombinierte Abrechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts erhalten Sie zusätzlich Geld von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Oft kommen so mehrere hundert Euro zusammen. So werden u. a. zusätzlich gezahlt:
anteilig nach Ihrer Unschuld:
Anwaltskosten
Nutzungsausfall
Schadenpauschale
unabhängig von der Quote, also in voller Höhe:
Kosten eines selbst beauftragten Gutachters
Wertminderung
Selbstbeteiligung
Sie sollten in diesem Fall jedoch zwingend von Anfang an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, welcher Sie bei der kombinierten Abrechnung unterstützt.
4. Wieso ist die eigene Beauftragung eines Haftpflichtschadengutachtens auch bei einer Teilschuld ratsam?
Verschenken Sie kein Geld! Sofern Sie eine Vollkaskoversicherung haben und in einen Verkehrsunfall mit mindestens 40 Prozent Unschuld verwickelt sind, lohnt sich in der Regel die selbst beauftragte Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu begutachten.
Dieser erstellt ein von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vollständig zu bezahlendes Haftpflichtschadengutachten für Ihren Fahrzeugschaden, welches auch eine eventuelle Wertminderung berücksichtigt. Das Gutachten kostet Sie also nichts und kann natürlich von der eigenen Vollkaskoversicherung auch zur Regulierung genutzt werden.
Merke: Bei nahezu Gleichverteilung der Schuld, lohnt sich die Selbstbeauftragung eines Haftpflichtschadengutachtens mit sehr großer Sicherheit durch die Kostenübernahme des selbst beauftragten Gutachtens und die vollständige Bezahlung von Wertminderung, Selbstbeteiligung und anteilige Bezahlung von Rechtsanwaltskosten und Nutzungsausfallgeld durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Sofern Sie keine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, müssen Sie für den Anteil Ihrer Schuld die Kosten des einzuschaltenden Rechtsanwalts zwar selbst tragen, es rechnet sich in der Regel aber trotzdem, da Wertminderung, Selbstbeteiligung und Nutzungsausfallgeld zusammen meistens höher ausfallen, als die anteiligen Anwaltskosten.
Rufen Sie uns als Kfz-Sachverständigen-Büro Ihres Vertrauens an, wir helfen Ihnen gern und umgehend. Der Beratungsservice ist für Sie in jedem Falle kostenlos. Sie erreichen uns unter: 030 - 44 50 926. Weitere Informationen, auch zum Quotenvorrecht, und ein Berechnungsbeispiel dazu finden Sie auf unserer Homepage unter www.kfz-gut8er.de.



