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Steuervereinfachungsgesetz 2011
Nach dem neuen Paragraphen 25a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) darf der Bürger ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wählen, ob er künftig nur noch alle zwei Jahre eine Steuer­erklärung für zwei aufeinanderfolgende Jahre abgeben möchte. Das Gesetz zielt gemeinsam mit einer Reihe flankierender Maßnahmen darauf ab, die Steuerpraxis zu vereinfachen und von unnötiger Bürokratie zu befreien.

Wer also will, kann künftig wahlweise nur noch alle 2 Jahre eine Steuererklärung abgeben. Die Vereinfachung betrifft vor allem Privatpersonen - also nicht unternehmerisch tätige Bürger - mit über die Jahre im Wesentlichen gleich bleibenden Einkünften.

Voll umfänglich von diesem Wahlrecht Gebrauch machen können aktive Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften (also Pensionäre und Rentner) und Anleger mit Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug der Abgeltungssteuer (Quellensteuer auf Kapitalerträge) unterliegen.

Haben eine vermögensverwaltende GmbH, eine Stiftung oder ein Verein beispielsweise Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG, können sie die 2-Jahres-Option ebenfalls nutzen. Gleiches gilt, wenn die Körperschaft private Mieteinnahmen von jährlich maxi­mal 13.000 EUR erzielt.

Für darüber hinausgehende andere Überschusseinkünfte ist das Wahlrecht ebenfalls wahrnehmbar, wenn die Summe der jährlichen Einnahmen (nicht Einkünfte, also vor Abzug der Werbungskosten) 13.000 EUR (im Fall der Zusammenveranlagung beim Antrag von beiden Ehegatten 26.000 EUR) nicht übersteigt. Für Kapitalgesellschaften, die gewerbliche Einkünfte erzielen, gilt das Wahlrecht nicht.

Der Steuerpflichtige oder beide Ehegatten müssen sich gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich äußern, wenn sie von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen. Zur Voraussetzungsprüfung sind Angaben über die voraussichtliche Höhe der Einnahmen erforderlich. Im Falle der Zusammenveranlagung ist der Antrag von beiden Ehegatten zu stellen, und die Antragsvoraussetzungen sind von beiden zu erfüllen. Die 13.000 Euro Grenze wird hierbei nicht verdoppelt.

Veranlagungszeitraum bleibt wie bisher das Kalenderjahr. Die Neuregelung bietet also keine Verlängerung des Veranlagungszeitraums, sondern nur eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Erstjahr des 2-Jahres-Zeitraums. Auch die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Veranlagung bleiben unverändert.

Die verlängerte Frist kann jederzeit durch einfache Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung rückgängig gemacht werden.