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Die Altersrente – Rechtliche Regelungen und gegenwärtige Entwicklungen
Die Bundesrepublik verfügt über ein hoch entwickeltes Sozialsystem, das trotz allen „Auf und Ab´s“ der wirtschaftlichen Bewegung in den vergangenen Jahren nach wie vor sehr gut funktioniert und umfangreiche sozialrechtliche Ansprüche gewährt. Das Sozialstaatsprinzip ist im Grundgesetz unveränderlich festgeschrieben, und eine Verpflichtung für die Politik. Der Staat hat demnach die Existenzgrundlage aller zu sichern, und für den Ausgleich zwischen den sozial Schwachen und den sozial Starken zu sorgen.

Zu diesem Sozialstaatsprinzip gehört neben der sozialrechtlichen Absicherung des Alters auch die Absicherung weiterer Lebensrisiken, wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Da eine so genannte Rundumversorgung aber nicht Aufgabe des Staates ist, und von diesem auch in Zukunft immer weniger leistbar sein wird, hat jeder in zunehmendem Maße Anteile der sozialen Sicherung im Sinne einer individuellen Vorsorge zu tragen.

Die Rentenversicherung in unserem Land ist eine Pflichtversicherung entsprechend dem sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI). Alle Personen, die abhängig beschäftigt sind, sind im Wesentlichen versicherungspflichtig, aber auch bestimmte Selbstständige sowie besondere Personengruppen. Das Gesetz kennt auch Arten der Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung oder bei Angehörigen von Berufsgruppen, die über ein eigenes System der Altersvorsorge verfügen.

Rentenansprüche sind davon abhängig, dass vorher Beiträge gezahlt wurden und bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Renten gezahlt:

 Renten wegen Alters
 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
 Hinterbliebenenrenten (Renten wegen Todes)

Die Grundvoraussetzung dafür ist, dass die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitrags-und Ersatzzeiten erfüllt sind.

Das Rentenversicherungsaltersgrenzenanpassungsgesetz sieht nunmehr eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr vom Jahr 2012 an bis zum Jahr 2029 und entsprechende Anhebungen bei anderen Renten vor. Der Anspruch auf Regelaltersrente haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Neben der Regelaltersrente darf unbeschränkt hinzuverdient werden. Bei Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird in Abhängigkeit von dem noch vorhandenen Leistungsvermögen wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbstätigkeit differenziert. Bei teilweiser Erwerbsminderung haben solche Versicherte einen Anspruch, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 h täglich erwerbstätig sein können und bei voller Erwerbsminderung Versicherte, die außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 h täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist aber auch, dass in den letzten 5 Jahren seit Eintreten der rentenrechtlichen Voraussetzungen mindestens 3 Jahre (36 Monate) Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind.

Den Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge haben Versicherte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, die bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist mit Abschlägen bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

Anerkannte schwerbehinderte Menschen sind alle die Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Über den Grad der Behinderung entscheidet das Versorgungsamt. Es erteilt einen Feststellungsbescheid und erstellt als Nachweis einen Behindertenausweis.

Auch nicht schwerbehinderte Versicherte können Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben, wenn sie vor dem 01.01.1951 geboren wurden und berufs- oder erwerbsunfähig sind. Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit prüft der Rentenversicherungsträger. Wer bereits eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht, hat damit bereits den Nachweis erbracht.

Vor 1952 geborene Frauen haben einen Anspruch auf Altersrente für Frauen. Altersrente für Frauen wird für Frauen gewährt, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Alle o.g. Renten stehen unter der Neuregelung der Rente mit 67, sodass ab dem Jahre 2012 bis zum Jahre 2029 jeweils noch zusätzliche Monate bis zum Rentenbeginn hinzukommen können.

Die Rente wird, wie die meisten anderen Sozialleistungen, nur auf Antrag gewährt.

Darüber hinaus muss jeder, der als Pflichtversicherer Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, darauf achten, dass diese regelmäßig seinem Rentenkonto gutgeschrieben werden, und bereits vor Antragstellung zur Gewährung einer der verschiedenen Altersrenten zu überprüfen, dass in den ihm zugeschickten Rentenauskünften alle versicherungsrechtlichen Zeiten erfasst und auch bewertet wurden.

Ab Januar 2011 sind die Rentenbeitragszahlungen für ALGII-Bezieher ganz entfallen.

Mit der Nichtweiterzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II kommt es darauf an, bei Beantragung einer Erwerbsminderungsrente sich rechtzeitig rechtlichen Rat zu holen und gegebenenfalls alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Rentenanspruch noch realisieren zu können. Überhaupt empfiehlt es sich, bei Unklarheiten hinsichtlich des bestehenden Rentenversicherungsverhältnisses oder aber der geltend zu machenden Ansprüche rechtlichen Rat einzuholen, um offene Fragen frühzeitig zu klären.