Erst 2007 hatte der Gesetzgeber entschieden, häusliche Arbeitszimmer nur noch anzu- erkennen, wenn sie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellten. Dies wurde vom Bundes- verfassungsgericht im Juli 2010 als verfassungswidrig abgelehnt. Nun kann man sich als Steuerzahler rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in allen noch offenen Fällen wieder beim Finanzamt um die Anerkennung häuslichen Arbeitsraumes bemühen. Aufwendungen bis zu 1.250 Euro sind so wieder regelrecht anrechenbar. Lohnenswert ist dies vor allem für Außendienstler, Autoren und Lehrer.
Was im Einzelfall als häuslicher Arbeitsplatz anzuerkennen ist, darüber wird häufig weiterhin mit den regionalen Finanzämtern gestritten werden müssen. Richten kann man sich aber nach folgenden Vorgaben:
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zuhause als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit lassen sich weiterhin in tatsächlicher Höhe abziehen. Dabei dürfte man aber idealerweise ausschließlich innerhalb des Arbeitszimmers beruflich tätig sein.
Wenn das Arbeitszimmer für mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird („glaubhaft" gemachter zeitlicher Aufwand im Verhältnis zum beruflichen Gesamtzeitaufwand), können die 1.250 Euro Steuerabzug in voller Höhe ausgeschöpft werden. Empfehlenswert: „Arbeitszeiten-Buch" oder ähnliches.
Wem im täglichen Berufsleben kein oder kein ausreichender Arbeitsplatz zur Verfügung steht (dies trifft meist auf Lehrer oder Außendienstmitarbeiter zu), kann ebenfalls die 1.250 Euro Anrechenbarkeit beanspruchen.
Bezüglich der Anerkennung eines Arbeitszimmers gilt daneben eine klare räumliche Abtrennung von den Wohnräumen, und die berufliche Nutzung zu über 90 Prozent.
Es sollte sich auch in der Regel nicht um ein „Durchgangszimmer" handeln. Allerdings wurden diese in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte meist anerkannt, insbesondere wenn es sich um einen Durchgang zu Bad und Toilette handelte.
Neben dem Arbeitsraum muss „ausreichend" Wohnraum für die Grundbedürfnisse eines „normalen" Wohnens vorhanden sein.
Leider fehlen noch immer klare und zeitgemäße Definitionen für einen Arbeitsplatz. Der Bundesfinanzhof wird hier noch Kriterien vorgeben müssen. Bis dahin sollte man im Zweifelsfall immer sachlich begründeten Widerspruch einlegen.



