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Sozialrechtliche Auswirkung bei Trennung und Scheidung
Sozialrecht und Familienrecht sind eng miteinander verbunden, wenn auch nicht immer genau aufeinander abgestimmt. Ganz unterschiedliche sozialrechtliche Ansprüche ergeben sich aus der Eheschließung, z. B. die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Möglichkeit der Witwen- bzw. Witwerrente. Die Mehrzahl der sozialrechtlichen Probleme und ein entsprechender Beratungsbedarf entstehen aber anlässlich Trennung und Scheidung. So können eine Vielzahl von Ansprüchen auf Sozialleistungen aufgrund der Trennung entstehen, vor allem aufgrund der dann häufig schlechteren wirtschaftlichen Lage.

Eine Reihe von Sozialleistungen entstehen erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Dabei kommt es nicht nur auf die entsprechenden Ansprüche auf sozialrechtliche Leistungen an, sondern insbesondere auch auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Beratung vor der Einreichung eines Antrages auf Ehescheidung, um Nachteile zu vermeiden. D. h. neben der Trennungsphase, die zu bewältigen oft nicht einfach ist, kommt es darauf an, sich auch mit den sozialrechtlichen Konsequenzen einer Ehescheidung vorher bereits auseinanderzusetzen und sich Klarheit über den eigenen sozialrechtlichen Status im Zusammenhang mit der bevorstehenden Ehescheidung zu verschaffen.

Eine Reihe von sozialrechtlichen Problemen sind in fast jedem Scheidungsverfahren zu behandeln, wie z. B. rentenrechtliche Fragen anlässlich des Versorgungsausgleichs sowie die Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes nach der Scheidung. Weitere und andere sozialrechtliche Fragestellungen sind vor allem bei sozial schwächer gestellten Betroffenen zu beachten. Häufig verursacht die Trennung von Eheleuten eine wirtschaftlich schwierige Lage, sodass eine Seite, meist die Ehefrau - oft aber auch beide Ehegatten - auf Sozialleistungen angewiesen ist, wie z. B. Unterhaltsvorschuss, ALG II bzw. Sozialgeld oder Sozialhilfe. Aufgrund ungünstiger Einkommensverhältnisse in der Trennungsphase oder nach der Ehescheidung, können Ansprüche auf weitere Sozialleistungen entstehen.

In einer Reihe von Fällen muss darüber hinaus geklärt werden, wie sich Trennung und Scheidung auf bereits bezogene Sozialleistungen auswirken. Dies gilt vor allem für das Kinder- oder auch das Wohngeld.

Eine Beratung oder eine Vertretung bei einer Trennung oder im Scheidungsverfahren muss daher immer auch mit Hinweisen und Ratschlägen zu diesen sozialrechtlichen Fragen, insbesondere da in einigen Fällen der Zeitpunkt der Scheidung bzw. der Trennung erheblichen Einfluss auf sozialrechtliche Ansprüche haben kann, verbunden sein. Dies gilt nicht nur, soweit sich die Betroffenen ausdrücklich zu sozialrechtlichen Ansprüchen beraten lassen, sondern auch, wenn hiernach nicht gefragt wird.

Insbesondere Rechtsanwälte habe hier weit ausgestaltete Verpflichtungen, die Betroffenen anlässlich der Trennung oder im Scheidungsverfahren zu beraten und zu vertreten. Der Ratsuchende sollte immer beachten, dass der um Rat gefragte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung verpflichtet ist. Eine Ausnahme wird nur dann bestehen können, wenn der Ratsuchende, der potenzielle und spätere Mandant, deutlich zu erkennen gibt, es bedürfe des Rates nur in einer bestimmten Richtung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine besondere Haftungsnorm sich in § 109 SGB XII befindet, wonach jeder, also auch der Rechtsanwalt, für die Kosten der gewährten Sozialhilfe haftet, wer diese Leistungen schuldhaft verursacht hat, z. B. aufgrund eines fehlerhaften Hinweises auf eine vorrangige Sozialleistung oder weil Unterhaltsansprüche nicht in der richtigen Weise geltend gemacht wurden.

Immer dann, wenn bei der Ehescheidung vermeintlich oder nach Vorstellung der verheirateten scheidungswilligen Ehepartner eigentlich gar nichts strittig ist, sollte sich darüber hinaus ausführlich zu sozialrechtlichen Folgen dieser Ehescheidung beraten lassen werden. Für die Beratung zu sozialrechtlichen Fragen gelten die auch ansonsten immer zu Grunde zu legenden Regelungen über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Allerdings ist zu beachten, dass eine Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung i. d. R. nicht in Betracht kommt, da zum einen Sozialrechtschutz nach den allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen meist nur für das gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht vorgesehen ist und zum anderen es sich hierbei i. d. R. immer eine Beratungstätigkeit handeln wird.

Ulrich Höcke
Rechtsanwalt