. . .
Homöopathie
bild
Natürliche Hausmittel aus Großmutters Zeiten, wie zum Beispie... [mehr]
Erstlesebücher
bild
Aller Anfang ist jetzt leicht. Um die Wissbegier kleiner ABCSchü... [mehr]
Heizkosten
bild
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs am 01.02.2012 müssen Mi... [mehr]
Biolebenprodukte
bild
Bio-Läden erfreuen sich großer Beliebtheit und stellen eine e... [mehr]
Verbraucherrecht – Verbraucherschutz – Vorsicht Falle!
Verbraucherrecht – Verbraucherschutz – Vorsicht Falle!

I. Verbraucherschutz wird in unserem Land groß geschrieben. Der Gesetzgeber will durch spezielle und nur für den Verbraucher anwendbare Rechtsvorschriften sicherstellen, dass das Kräfteverhältnis zwischen Waren oder Dienstleistungen anbietenden Kaufleuten und Gewerbetreibenden auf der einen Seite und „Otto-Normal-Verbraucher" auf der anderen Seite in einem ausgewogenen Verhältnis bleibt.

Im Wesentlichen dreht sich das Verbraucherrecht in Deutschland immer um dieselbe Frage: Erhält der Verbraucher für sein gutes Geld eine angemessene Gegenleistung und konnte er seine Kaufentscheidung hinreichend informiert und auf Grundlage einer sachgerechten und vom Geschäftspartner nicht unfair beeinflussten Abwägung treffen?

II. Wer ist ein Verbraucher? Gem. § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unmittelbar einleuchtend ist, dass ein Verbraucher unter anderem das bei einem Billiganbieter erworbene Gerät, das bereits nach zwei Wochen oder gar nicht mehr funktioniert, ebenso wie jedes andere mangelhafte Produkt nicht folgenlos hinnehmen muss.

III. Der Verbraucherschutz geht aber weiter: So wissen viele - oft ältere - Verbraucher, die auf eher zweifelhaften Verkaufsveranstaltungen im Rahmen organisierter Busfahrten zum Erwerb maßlos überteuerter Kochtopf-Sets oder weitgehend nutzloser Rheumadecken - sogenannten Kaffeefahrten - überredet werden, nicht, dass solche Geschäfte binnen einer bestimmten Frist rückgängig gemacht werden können. Das gleiche gilt für die Geschäfte, die einem Verbraucher oft im Wege einer Überrumpelung an der eigenen Haustür angeboten und von ihm dann abgeschlossen werden.

Ebenso schützt das Verbraucherrecht auch gegen unfaire und einseitig zu Lasten des Verbrauchers gehende Vertragsbedingungen. Die im Geschäftsverkehr nach wie vor verbreitete Unsitte, bei Verbraucherverträgen in allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Gesetz abweichende Regelungen zu vereinbaren, die den Verbraucherschutz im Kern aufweichen, muss der betroffene Verbraucher nicht hinnehmen.

IV. Das tägliche Bild: Der Briefkasten ist voll mit vielen bunten oder sogar amtlich aussehenden Schreiben, die sich bei genauerem Hinsehen oft als Gewinnversprechen, bloße Geschäfte, Abfrage zu Kontonummern oder ähnlichem herausstellen. Auch am Telefon können sich die Bürger vor Angeboten und Versprechungen unterschiedlichster Art kaum retten, oft muss man aufpassen, nicht in eine große Falle zu tappen und böse abgezockt zu werden. Immer wieder wenden sich geschädigte Bürger an die Verbraucherzentralen oder an Rechtsanwälte mit Anfragen, zum Beispiel wie man aus einem Gewinnspielekarussell wieder herauskommt, wie man sich gegen „leere" Versprechungen auf Kaffeefahrten wehren kann und anderen. Dabei kann sicher nicht jeder Bürger alle rechtlichen Regelungen des Vertragsrechtes kennen, sollte aber schon wissen, wann ein Vertragsabschluss zustande kommt, wie er einen Vertrag wieder kündigen kann und worauf er antworten muss und worauf nicht.

V. Ganz häufig werden gegenwärtig bei Angeboten im Zusammenhang mit oder direkt bei so genannten Kaffeefahrten während der Verbrauchsveranstaltung Reisen verkauft und Reiseverträge geschlossen. Gleichzeitig wird in diesem Zusammenhang eine so genannte Beratungs- oder Servicegebühr von 50 bis 80 EUR pro Reise und Reisendem verlangt. Wenn der Reisende nun die Reise nicht antreten kann oder will, hat er erhebliche Schwierigkeiten, die einmal gezahlte Beratungs- oder Servicegebühr zurückzubekommen. So hat der Reisende in diesem Zusammenhang oft weder eine handschriftliche Quittung noch eine andere vertragliche Vereinbarung und bleibt trotz Widerruf des Reisevertrages auf der Beratungs- oder Servicegebühr sitzen. Es handelt sich bei diesen Gebühren um Zahlungen, die in keiner Weise erforderlich sind und die durch den unseriösen Veranstalter nur deshalb erhoben werden, um im Falle der Stornierung der Reise noch zu einer unverdienten Provision zu gelangen. Für solche Gebühren gibt es keinen Rechtsgrund und sie sind in keinem Fall zu zahlen.

VI. Bei vielen Gewinnbenachrichtigungen von unterschiedlichen Absendern, die beim Verbraucher eintreffen, wird oft auch nach dem Geburtsdatum des Teilnehmers an einem Gewinnspiel gefragt. Auch hier gilt Vorsicht bei der Herausgabe von persönlichen Daten, da zum einen die Geburtsdaten für die Teilnahme an einem Gewinnspiel in der Regel gar nicht erforderlich sind und zum anderen davon ausgegangen werden kann, dass der unseriöse Anbieter derartiger Gewinnspiele, diese Daten an andere Anbieter zu Werbezwecken verkaufen will. Auch werden die verschiedensten Gewinnspiele letztlich wieder zu Einladungen zu Kaffeefahrten missbraucht.

VII. Besondere Informationspflichten ergeben sich für Unternehmer gegenüber Verbrauchern aus der neuen Vorschrift des § 312e BGB. Diese Vorschrift ist neu und dient der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie. Wird der Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen mittels eines Tele- oder Mediendienstes begründet, treffen den Unternehmer nach § 312e Absatz 1 Nr. 1-4 BGB bestimmte Informations- und Verhaltenspflichten. Gemeint ist hiermit der Vertragsschluss per Internet - allerdings nicht in Form individuell ausgetauschter eMails, sondern aufgrund der Eingabe von Daten seitens des Verbrauchers auf einer Bestellmaske des Unternehmers. Der Verbraucher weiß dann oft nicht, ob die Bestellung auch eingegangen ist. Der Unternehmer muss den Verbraucher dann auf elektronischem Wege unmittelbar über den Eingang der Bestellung informieren. Außerdem muss er dem Kunden technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler berichtigen kann. Solange der Unternehmer diesen Pflichten nicht nachkommt, kann der Verbraucher das Geschäft widerrufen und zwar unabhängig von der 14-tägigen Widerrufsfrist aus § 355 BGB.

Bei Unsicherheit zum Verbraucherrecht fragt man immer sofort bei der Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt nach, um größeren Schaden abzuwenden.