Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss dem Geschädigten in der Regel auch die so genannte merkantile Wertminderung ersetzt werden (wenn sie eingetreten ist).
Was ist merkantile Wertminderung? Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem möglichen Käufer weniger erhalten würde. Gemäß Offenbarungspflicht muss der Käufer darauf hingewiesen werden, dass das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden hat. Nicht zuletzt aufgrund des nicht immer auszuschließenden Risikos verdeckter Schäden wird ein Käufer dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Abschlag auf den normalen Kaufpreis erhält. Dieser Betrag wird in der Rechtsprechung als merkantile Wertminderung bezeichnet (im folgenden nur noch Wertminderung genannt).
Die Auffassung, dass bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder die mehr als 100.000 km Laufleistung haben, eine Wertminderung nicht mehr anfallen kann, ist immer noch weit verbreitet. Sie entspricht aber nicht mehr neuerer Rechtsprechung, wonach diese engen Grenzen nicht mehr gelten, weil sich gerade in den letzten Jahren die Lebensdauer eines modernen Kraftfahrzeugs erheblich verlängert hat.
Wer ermittelt die Wertminderung nach einem Unfallschaden? Eine Werkstatt kann die Wertminderung nicht ermitteln. Nur ein Sachverständiger kann eine Wertminderung ermitteln. Es lohnt sich im Haftpflichtschadenfall auf jeden Fall einen qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen selbst zu beauftragen, da sonst ggf. bares Geld verschenkt wird. Egal was Sie vorhaben: Ob Reparaturdurchführung oder Auszahlungswunsch gemäß Gutachten - lassen Sie sich im Haftpflichtschadenfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht an Partnerwerkstätten verweisen, die Ihren Schaden lediglich reparieren! Hierbei soll ihnen durch die Schadensteuerung systematisch die Möglichkeit entzogen werden, selbst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen einzuschalten.
Der (von Ihnen selbst beauftragte) unabhängige Kfz-Sachverständige äußert sich in seinem Gutachten zur Höhe der Wertminderung und berücksichtigt insbesondere die Schwere des Schadens und die Marktgängigkeit des Fahrzeuges. Sie müssen vor Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung keine Genehmigung einholen.
Gemäß Schadenersatzrecht steht Ihnen eine freie Wahl eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu und das Schadengutachten ist durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu bezahlen.
Wie hoch kann eine Wertminderung ausfallen? Kfz-Sachverständige nutzen zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung unterschiedliche Rechenmethoden als Hilfsmittel. Die Sachverständigen des BVSK greifen in aller Regel auf das anerkannte Wertminderungsmodell des BVSK zurück, das schwerpunktmäßig auf die Schwere der Reparatur abstellt und keinen Ausschlussgrund bspw. aufgrund des Fahrzeugalters oder der Laufleistung kennt. Es kann durchaus sein, dass bei einfachen Schäden im Bagatellbereich keine oder nur eine sehr geringe Wertminderung anfällt. In Fällen, bei denen in die Karosseriestruktur durch die Reparatur eingegriffen wird, kann dagegen die Wertminderung im Einzelfall durchaus auf bis zu 20-30% der Reparaturkosten ansteigen.
Ein Beispiel: Bei einem Unfall wird ein 8 Jahre alter Ford Mondeo mit einer Laufleistung von 105.000 km beschädigt. Der unabhängigen qualifizierte Kfz-Sachverständige ermittelt eine merkantile Wertminderung in Höhe von 200,00 €. Die Versicherung lehnt eine Zahlung unter Hinweis auf das Fahrzeugalter und die Laufleistung ab.
Hierzu die Argumentation des unabhängigen qualifizierten Sachverständigen:
Nach neuer Rechtsprechung ist die merkantile Wertminderung unabhängig vom Fahrzeugalter und der Laufleistung gegeben. Ein 8 Jahre alter Ford Mondeo verkauft sich bereits ohne Unfallschaden schlecht. Bei Angabe eines Unfallschadens wird der Verkauf noch schwieriger sein. Aus diesem Grunde ist eine merkantile Wertminderung zu gewähren. Ein potenzieller Käufer wäre nur bereit, dieses Fahrzeug bei einem deutlichen Preisnachlass zu erwerben. Dem Geschädigten ist die (merkantile) Wertminderung zuzubilligen.



