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Hartz 4: Neues vom Bundessozialgericht
Drei diesjährige Urteile des Bundes- sozialgerichtes (BSG) signalisieren erneut Mängel im System Hartz IV. Zwei betreffen Ein-Euro-Jobs, ein anderes Geldgeschenke für Kinder.

Ein-Euro-Jobs sind zusätzliche, im öffentlichen Interesse stehende Tätigkeiten für Bezieher von ALG II, um diese wieder an den regulären Arbeitsmarkt heranzuführen. Ausdrücklich dürfen solche „Jobs“ keine regulären sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten ersetzen.

Eine Hartz-IV-Empfängerin aus Karlsruhe, die von der Arbeiterwohlfahrt (AWO) als Reinigungskraft eingesetzt worden war, hatte auf gleiche Bezahlung wie ihre Kolleginnen geklagt, da sie geputzt habe wie andere auch. Die AWO argumentierte vor Gericht, dass durch die Tätigkeit der Frau keine Stelle abgebaut worden sei, und Ein-Euro-Jobs nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen wären. Das BSG bestätigte diese Auffassung, da die AWO in diesem Fall lediglich als Verwaltungshelfer des Jobcenters anzusehen sei. Vermittle das Jobcenter als  Behörde rechtswidrige Ein-Euro-Jobs, müsse es allein dem Arbeitslosen Ersatz für die geleistete Arbeit zahlen. (Az.: B 4 AS 1/10 R).

Bereits im April hatte das BSG in einem Verfahren gegen das Jobcenter Mannheim über die Frage einer finanziellen Entschädigung wegen eines nicht zusätzlichen Ein-Euro-Jobs bei der Stadt Mannheim (als „innerbehördlicher“ Umzugshelfer) eine fällige Nachzahlung lt. „Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe“ festgestellt (Az.: B 14 AS 98/10 R).

Im Jahr 2009 waren ca. 280.000 Menschen als „Ein-Euro-Jobber“ beschäftigt. Nach einer  Untersuchung des Bundesrechnungshofes bei acht unterschiedlichen Hartz-IV-Behörden waren  von 249 „Ein-Euro-Jobs“  108 „zusätzlich“ Sinne des Gesetzes (demnach 57 Prozent gesetzeskonform). Vor allem bei Kommunen würden „Ein-Euro-Jobber“ häufig für ganz normale Arbeiten eingesetzt.

Geldgeschenke an Kinder: Seit April 2011 gilt: „Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären“ § 11a (5) SGB II.

Immer wieder werden Zuwendungen an Kinder, die z.B. 30 € übersteigen, von Jobcentern willkürlich vom Regelsatz abgezogen. Eine Großmutter aus Leipzig hatte dagegen durch alle Instanzen geklagt und vor allem wegen formeller Mängel recht bekommen (Az.: Bundessozialgericht: B 14 AS 74/10 R). – Grundsätzlich liegt der Vermögens-Freibetrag für Kinder bei 3100 € plus 750 Euro für Anschaffungen. Ausnahmeregelungen gibt es bei Geschenken zu Konfirmation, Kommunion oder Jugendweihe.

Obwohl nicht grundsätzlich, sondern nur richtungsweisend, können sich Betroffene künftig auf diese Urteile berufen. Mindestens ab 2008 könnten betroffene Hartz IV-Empfänger so eine Nachzahlung des ortsüblichen Lohns abzüglich der Sozialleis­tungen verlangen.