Die zunächst geplante Möglichkeit
für die Bezieher privater
Einkünfte, künftig die
Steuererklärung nur noch alle
zwei Jahre abzugeben, wurde
vom Bundesrat gestoppt. Damit
bleibt der bisherige einjährige
Abgabeturnus erhalten. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2012 wird statt der bisherigen Lohnsteuerkarte ein elektronisches Abrufverfahren eingesetzt. Deren bisherige Merkmale werden künftig zentral gespeichert. Alle Arbeitnehmer sollen bis zum 1.1.2012 über ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert werden, damit möglicherweise anfallende Korrekturen rechtzeitig mitgeteilt werden können.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde von 920 auf 1.000 € erhöht. Beim Lohnsteuerabzug wird die Erhöhung bereits in der Abrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt werden.
Die Entfernungspauschale wird künftig für das ganze Jahr vereinfacht berechnet, und ist grundsätzlich auf 4.500 € pro Jahr beschränkt, sofern nicht höhere Kosten für das ganze Jahr nachgewiesen werden. Statt tagesbezogener Nachweise durch den Steuerzahler wird eine „Günstigerprüfung“ vom Finanzamt durchgeführt, das damit feststellt, ob die Berücksichtigung der Pendlerpauschale oder die der tatsächlichen Aufwendungen günstiger für den Steuerzahler ist.
Kosten für Heilbehandlungen und andere Krankheitskosten sind ab 2010 in der Regel wieder durch ein vorheriges amtsärztliches Attest zu belegen. Damit wurde die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wieder aufgehoben, die die Anforderungspraxis erleichtert hatte. Für noch offene Fälle sind allerdings noch Nachweise in anderer Form möglich.
Die Kinderbetreuungskosten sind ab 2012 ausschließlich als Sonderausgaben und nicht mehr wie bisher auch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Dies betrifft weiterhin 2/3 der Kosten, höchstens aber 4.000 € pro Kind. Diese sind ab der Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr absetzbar. Es bleibt bei den Sonderregelungen für behinderte Kinder, weitere Voraussetzungen aber (Berufstätigkeit, Krankheit, Behinderung der Eltern) entfallen.
Die bisherige Einkünftegrenze für Kinder von 18 bis 25 Jahren in Höhe von 8.004 € entfällt. Sie betraf (neben anderen Voraussetzungen wie Berufsausbildung) die Berücksichtigung von Kinderfreibetrag und Kindergeld. Kinder in zweiter oder anderer Berufsausbildung werden dafür nur berücksichtigt, wenn sie keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, die 20 Wochenstunden überschreitet. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein 400 € Job sind zulässig.
Urteil zu beruflich veranlasster doppelter Miete: Die Kosten eines fast ausschließlich beruflich bedingten Umzugs sind nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes unbegrenzt abziehbar. Dies gilt auch für doppelte Mietzahlungen während einer Übergangszeit. Danach sind sowohl die Kosten einer Wohnung am neuen Beschäftigungsort bis zum Umzug der Familie, als auch die Kosten der bisherigen (nun leer stehenden) Wohnung bis zum Ende der Kündigungsfrist absetzbar.



