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Nichtveranlagungsbescheinigung bleibt gültig
Sparer können sich auf manche Änderung einstellen, denn bald tritt das so genannte Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet unter anderem eine neue Regelung zur Versteuerung von privatem Kapitalvermögen: ab 1. Januar 2009 wird es in Deutschland eine Abgeltungssteuer geben. Sie wird mit einem feststehenden Steuersatz von 25 % erhoben, der vom persönlichen Einkommensteuersatz unabhängig ist.

Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer tritt an die Stelle der bisherigen Kapitalerstragsteuer und schließt neuerdings Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren mit ein. Zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer kann die Abgeltungssteuer höchsten 28 % betragen. Erhoben wird die neue Steuer zum Beispiel auf Zinsen und Dividenden. Die Bank behält die Abgeltungssteuer ein und leitet sie dann anonym, also ohne den Namen des Sparers zu nennen, an das Finanzamt weiter.

Wozu Nichtveranlagungsbescheinigung?
Nun kommt die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ins Spiel. Beantragt man eine solche beim Finanzamt, kann die Abgeltungssteuer verhindert werden. Die NV-Bescheinigung hat ähnliche Funktion wie der Freistellungsauftrag. Einen Freistellungsauftrag kann man bei der Bank beantragen und legt damit einen Betrag fest, bis zu welchem das Ersparte steuer- und zinsfrei abgehoben werden kann. Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag ist die NV-Bescheinigung jedoch hinsichtlich der Höhe der steuerfreien Erträge nicht begrenzt. Mit einer NV-Bescheinigung umgehen Sparer also den Abzug der Abgeltungssteuer von ihren Zinsen und Dividenden auch oberhalb des Sparerfreibetrages. Dieser Freibetrag beträgt bei Singles 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro. Künftig nennt er sich Sparer-Pauschbetrag und fasst den bislang geltenden Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale in einem Betrag zusammen.

Wer bekommt eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Um beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Wohnsitz in Deutschland haben und keine Verpflichtung zur Einkommensteuer erwarten. Eine NV-Bescheinigung bekommt, wessen zu versteuerndes Einkommen unter dem Freibetrag von derzeit 7.664 Euro pro Jahr liegt. Bis zur Höhe dieses Betrages bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei. Damit eignet sich eine NV-Bescheinigung besonders für Personen mit sehr niedrigem Einkommen, wie Rentner oder Studenten.

Was geschieht mit bestehenden NV-Bescheinigungen?
Bestehende NV-Bescheinigungen, die über den 01.01.2009 hinausgehen, sind weiterhin gültig. Banken oder Institute, denen diese Bescheinigung vorliegt, dürfen dann keine Abgeltungssteuer einbehalten. Freistellungsaufträge können wie bisher erteilt werden. Zinsen, die über dem Freibetrag liegen, werden auch nach Einführung der Abgeltungsteuer, nicht besteuert.

NV-Bescheinigung für Sparanlagen von Kindern
Wenn Eltern Vermögen auf ihre Kinder übertragen, könnten NVBescheinigungen für die Steuerzahler ebenfalls interessant sein. Denn Kindern zahlt die Bank Kapitalerträge steuerfrei aus, auch wenn die Sparerfreibeträge überschritten werden. Pro Kind sind bis zu 8.501 Euro steuerfrei, sofern diese keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte haben. Dafür allerdings, müssen Eltern eine NV-Bescheinigung bei ihrer Bank vorlegen.

Gibt es Alternativen zur NVBescheinigung?
Wer mit Hilfe einer NV-Bescheinigung die Abgeltungssteuer nicht verhindern kann, sollte eine Einkommensteuererklärung einreichen. Liegt im entsprechenden Jahr der persönliche Steuersatz zusammen mit anderen Einkünften unter 25 %, erfolgt die Erstattung der Abgeltungssteuer ebenfalls. Klingt Ihnen das Alles zu kompliziert oder haben Sie nicht Geduld und Muße für Steuerfragen? Dann ziehen Sie besser einen Profi zu Rate. Lassen Sie sich von einem Steuerberater helfen, der die für Sie günstigste Variante des Sparens und steuerliche Vorteile herausstellt.