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Widerspruchsmöglichkeiten bei Energiepreiserhöhungen
Seit Jahren beklagen Verbraucher immer häufigere Energiepreiserhöhungen in immer kürzeren Zeitabständen ohne nachvollziehbare Gründe.

Frust und Ärger über die Gebundenheit an einen Lieferanten weichen allmählich einer erhöhten Wechselbereitschaft. Immer häufiger erkennen Kunden, dass sie mit einem Vertrag mit kurzer Kündigungsfrist (1-3 Monate) unmittelbarer auf Preiserhöhungen reagieren und den Anbieter wechseln können, als mit Langzeit-Tarifen.
Meist wissen Kunden mit Langzeit-Tarifen nicht, dass es bei einer Preiserhöhung immer ein Sonderkündigungsrecht gibt. Dieses erlaubt es dem Verbraucher, bei Preiserhöhungen „vorzeitig" zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Der Vertrag muss dann vom Kunden selbst innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Preiserhöhungsankündigung schriftlich gekündigt werden, am besten per Einschreiben mit Rückschein, oder per dokumentiertem Fax. Bei Online-Eingabeformularen vorsorglich einen Screenshot (Aufnahme der Bildschirmansicht) als Beleg anfertigen.

Die Anbieter sind nun verpflichtet, ihrerseits die Kündigung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen.

Energieversorger müssen übrigens immer vertraglich festlegen, wie Kunden über eine Preiserhöhung informiert wer­den. Tun sie dies nicht, ist auch die Preiserhöhung nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm unwirksam. Dies betrifft z.B. Klauseln wie eine „individuelle Bekanntgabe von Preiserhöhungen", bei denen offen bleibt, ob die Bekanntgabe per Brief, E-Mail oder Telefonanruf erfolgen soll.

Bei der Auswahl eines neuen Anbieters sollte man neben dem Preisvergleich (zum Beispiel über www.verivox.de) einen Anbieter mit kurzer Kündigungsfrist, ohne Vorauszahlungen (die sind nämlich futsch, wenn der Versorger Pleite anmeldet), und möglichst mit einer Preisgarantie über wenigstens 12 Monate wählen. Bei geringen Verbräuchen (zum Beispiel nur einem Gasherd) lieber Vertrag mit niedrigem Grundtarif wählen - das rechnet sich.

Bei dem Anbieterwechsel sollte unbedingt auf dem Neuantrag vermerkt werden, dass die Kündigung bei dem alten Anbieter im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes bereits eigenhändig veranlasst worden ist.

Im Falle einer kurzen Kündigungsfrist nimmt der neue Versorger dem Kunden alle Kündigungsformalitäten ab, das heißt, er kündigt für ihn beim bisherigen Anbieter.

Bleibt man hingegen beim selben Anbieter, sollten nach einer Preiserhöhung, der man widersprochen hat, künftige Zahlungen immer nur mit dem Zusatz „unter Vorbehalt" erfolgen.
Musterbriefe finden sich u.a. auf www.vz-nrw.de (Energie, Bauen + Wohnen -> Ärger mit Versorgern -> Gaspreise-Preiserhöhungen - > Abrechnungen)