Splitten, wie hart das klingt.
Doch bedeutet der englische,
ins Deutsche Einkommensteuerrecht
eingeführte Begriff
schlichtweg „teilen“. Zum
Einsatz kommt er zum Beispiel
beim so genannten Ehegattensplitting
oder Realsplitting. Was ist Ehegattensplitting?
Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, können ihre Einkommensteuer beim so genannten Ehegattensplitting teilen. Bei der Einkommenbesteuerung wählen sie zwischen: getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung. Entscheiden Sie sich für letztere Variante, zerteilen die Holzfäller des Steuerwaldes das zu versteuernde Einkommen.
Wie funktioniert Ehegattensplitting?
Im Zuge dieses Verfahrens wird das Gesamteinkommen des Ehepaares zunächst ermittelt und dann halbiert. Nun kann für das halbierte Einkommen die Einkommensteuer berechnet werden. Der sich ergebende Betrag wird dann verdoppelt. Je weiter die Einkommen der Ehepartner auseinander liegen, desto größer ist der steuerliche Vorteil. Soweit verständlich und anwendbar für intakte Ehen. Wie aber versteuern getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner ihr Einkommen? In diesem Fall tritt eine Regelung in Kraft, die sich Realsplitting nennt.
Was ist Realsplitting?
Durch Realsplitting erhalten getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner die Möglichkeit, ihre Unterhaltzahlungen an den Partner steuerlich abzusetzen. Vorausgesetzt, der Ex-Ehepartner hat dazu seine Zustimmung gegeben und eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt unterzeichnet. Damit verpflichtet sich der Unterhaltbeziehende nun seinerseits, diese Einnahmen zu versteuern. Daraus entstehende Nachteile ersetzt wiederum der Unterhaltleistende.
Geben und Nehmen
Laut Bundesgerichtshof besteht die familienrechtlichen Verpflichtung, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen, aufgrund einer nachehelichen Solidarität. Die Vorgänge sind also eng aneinander gekoppelt: der Unterhaltleistende kann die Zustimmung zum Realsplitting nur verlangen, wenn er im Gegenzug seinen Ex-Ehepartner von den entstehenden steuerlichen Nachteilen befreit.
Begrenzung der Unterhaltleistungen
Realsplitting ist auf jährliche Unterhaltleistungen von 13.805 Euro begrenzt. Bis zu diesem Betrag können geschiedene Ehepartner ihre Unterhaltzahlungen als Sonderausgaben steuerwirksam absetzen.
Achtung Unterhaltempfänger
Wer Unterhalt empfängt, sollte darauf achten, dass die Leistungen die Bezugsgrenze nicht übersteigen, da er ansonsten Anspruch auf kostenlose Mitversicherung als Familienmitglied verlieren kann. Wird die Bezugsgrenze überschritten, muss der zahlende Ex-Partner nicht nur die steuerlichen Nachteile, sondern auch die Mehrkosten für eine eigene freiwillige Krankenversicherung ersetzen.
Doppelt sparen durch Realsplitting
Unterhaltzahlende können durch Realsplitting doppelt sparen: beim geleisteten Unterhalt an sich und ein zweites Mal beim Ausgleich der Steuer, die der geschiedene Partner auf die empfangenen Unterhaltleistungen zahlen muss. Denn dieser Betrag ist wiederum als steuerpflichtiger Unterhalt anzusehen. Also kann ein Unterhaltzahlender auch diesen Betrag als Sonderausgabe von seinem steuerpflichtigen Einkommen absetzen.
Wer es also wagt, sich mit der Axt durch den Steuerwald zu schlagen, kann steuerliche Vorteile erzielen. Wer sich hingegen nicht dazu in der Lage sieht, beauftrage am besten einen Steuerberater.



