Am 1. September 2011 wurden die Freifahrtregelungen für Schwerbehinderte wesentlich gelockert. Das im Sozialgesetzbuch festgeschriebene „Streckennetz“, das Freifahrten auf einen 50-km-Radius rund um den Wohnort beschränkte, wurde aufgehoben. Nun können die etwa 1,4 Millionen Schwerbehinderten bundesweit 2. Klasse reisen. Dazu müssen lediglich der grün-rote Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit gültiger Wertmarke mitgeführt werden. Dies gilt allerdings nur in Nahverkehrszügen, in den roten Zügen der DB Regio AG. Freifahrten in Anspruch nehmen können schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G (gehbehindert), aG (aussergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Bl (blind; schließt G und H ein) oder Gl (gehörlos), des weiteren Schwerkriegsbeschädigte und Menschen mit Merkzeichen VB (versorgungsberechtigt) oder EB (entschädigungsberechtigt), die am 01.10.1979 freifahrtberechtigt waren, wenn der Grad der Schwerbeschädigung (GdS) bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wenigstens 70 beträgt. Daneben auch Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten oder die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten oder die Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder den §§ 27a oder 27d BVG erhalten.
Eine Wertmarke mit Gültigkeit von einem Jahr kostet 60 Euro, mit Gültigkeit von einem halben Jahr 30 Euro. Der Startmonat kann selbst festgelegt werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann eine neue Wertmarke erworben werden. Eine Wertmarke kann zurückgegeben werden, wenn sie noch mindestens drei volle Kalendermonate gültig ist. Für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit nach Rückgabe werden dann 5 Euro erstattet.
Während der Gültigkeitsdauer besteht die Freifahrtberechtigung in allen Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und in vielen Bussen in ganz Deutschland. Eine genaue Aufstellung enthält ein Merkblatt, das Freifahrtberechtigte zusammen mit ihrem Bescheid erhalten.
Unentgeltlich befördert werden ebenfalls Hilfsmittel wie Rollstühle, und je nach Art und Grad der Schwerbehinderung Begleitpersonen (im Falle von Blindheit auch ein Blindenhund).
Infos auch unter www.bahn.de, Unterpunkt „Barrierefreies Reisen"



