Ruhestörung ist einer der häufigsten
Gründe für Nachbarschaftsstreitigkeiten.
Sei es das
Rasenmähen zur Mittagszeit,
der bellende Hund, die tobenden
Kinder oder, jetzt zur
Sommerzeit, die ausgelassenen
Gartenparties. Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch auf vollständige Ruhe, es sei denn, die Geräusche führen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung.
Lärm durch Geräte und Maschinen
Die Benutzung von lärmenden Geräten, wie einem Rasenmäher ist in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr verboten. Wer vorsätzlich zuwider handelt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Lärm durch Hunde
Wann eine Lärmbelästigung durch Hunde vorliegt, ist gesetzlich nicht festgelegt, da der Lärm ohne ein dauerndes und regelmäßiges Geräusch schwer fest zu machen ist. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt erst dann vor, wenn der Lärm nach Art, Dauer und Tageszeit mindestens zwei Nachbarn erheblich belästigt oder wenn der Hund häufig zu den Nachtzeiten bellt.
Lärm durch Kinder
Dem kindlichen Spielbedürfnis, ungestört schreien, lachen und toben zu können, geben die Gerichte durchweg den Vorrang vor dem Ruhebedürfnis von Erwachsenen. Sie dürfen grundsätzlich auch während der Mittagsruhe bedenkenlos im Garten spielen und lärmen. Ist der Lärm jedoch nicht altersentsprechend, kann den Eltern aufgetragen werden, die Lärmverursachung durch ihre Kinder zu verhindern.
Nachtruhe
Nehmen Sie auch in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Rücksicht auf Ihre Nachbarn. Denn dann ist es verboten Lärm zu verursachen, der andere Personen in ihrer Nachtruhe stört.
Die Störung der Nachtruhe wird Gemeinden lediglich bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder für Messen oder Märkte gestattet. Und auch für die Silvesternacht herrschen natürlich Ausnahmen.
Mit etwas Rücksichtnahme und Zuvorkommenheit, lebt es sich schließlich viel ruhiger mit seinen Nachbarn Tür an Tür.



