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Reiserecht: Nützliche Tipps für Ihren Urlaub
Vorfreude ist die schönste Freude. Damit sie nicht die einzige bleibt, investieren wir oft viel Zeit und Geld in die Planung unseres Urlaubs. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Urlaubsfreuden durch Umstände getrübt werden, die wir nicht beeinflussen können. Welche Möglichkeiten es gibt, vom Reiseveranstalter Regress zu fordern, sollen die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

Bei der Buchung der Reise ist zu beachten, dass der Reiseveranstalter nur die Leistung schuldet, die Vertragsbestandteil geworden ist. Dieser Vertragsinhalt ergibt sich aus der Beschreibung des Reisekataloges und der Buchungsbestätigung/ Rechnung. Informieren Sie sich daher vor jeder Buchung über den Inhalt der Reise, lassen Sie sich den Katalog vorlegen. Zusagen der Angestellten im Reisebüro sind für den Reiseveranstalter nicht bindend, sie können lediglich als unverbindlicher Kundenwunsch berücksichtigt werden. Bei Online-Buchungen ist darauf zu achten, dass die Angebote vom Reiseveranstalter autorisiert worden sind.

Es kann vorkommen, dass die Reise gar nicht erst angetreten wird, da uns die Nachrichten in den Medien über Naturkatastrophen oder kriegsähnliche Unruhen verunsichern. Wenn das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite vor Reisen in bestimmte Regionen dringend warnt, berechtigt das zu einer Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt mit der Folge, dass der gesamte Reisepreis zurückzuerstatten ist, ohne dass der Reiseveranstalter eine Stornogebühr einbehalten darf. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Reisebuchung diese Unruhen o.ä. nicht vorhersehbar oder bekannt waren, dass es sich um eine Pauschalreise handelt und eine Kündigung ausgesprochen wird.

Wenn wir endlich im Flugzeug sitzen, kann sich die Abreise durch unvorhergesehene Umstände verzögern. Sind diese auf technische Probleme zurückzuführen, besteht kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises, da die Sicherheit der Passagiere im Vordergrund steht. Ansonsten wird in der Rechtsprechung eine Verspätung von bis zu vier Stunden als bloße Unannehmlichkeit gewertet. Ab der fünften Stunde ist eine Minderung des Reisepreises von 5 % des Tagesreisepreises für jede angefangene Stunde gerechtfertigt.

Nach der Landung am Urlaubsort wartet die nächste Überraschung auf den Reisenden: das Gepäck ist abhanden gekommen. Es obliegt dem Reisenden, dies sofort am Flughafen zu melden und die entsprechenden Formulare auszufüllen. Hierfür empfiehlt es sich, eine Liste über den Gepäckinhalt im Handgepäck mitzuführen. Auch beim zuständigen Reiseleiter sollte der Verlust sofort angezeigt werden. Der Reisende ist berechtigt, in angemessenem Umfang Ersatzkleidung zu erwerben und diese Anschaffungskosten vom Reiseveranstalter zurückzuverlangen. Darüber hinaus billigt die Rechtsprechung eine Reisepreisminderung von 5 bis 40 % des Tagesreisepreises zu.

Denken Sie am Ferienort bitte daran, dass Sie Ihren Urlaub dort verbringen, wo andere Menschen leben. Auch dort gibt es Straßenverkehr, es wird gearbeitet, gebaut und gefeiert. Dies gehört dazu, um Land und Leute kennen zu lernen. Erst wenn diese Alltagssituationen das Maß des Erträglichen übersteigen, kommt eine Minderung des Reisepreises wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten des Reiseveranstalters in Betracht. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, in seinen Reisebeschreibungen darauf hinzuweisen, ob die ausgewiesenen Hotelkategorien den deutschen Standards entsprechen. Anderenfalls müssen vom Reisenden Einschränkungen akzeptiert werden. Oft kommt es auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Reise an.

Sollten Sie einen Mangel feststellen, ist er sofort der Reiseleitung zu melden und – wegen der Beweisbarkeit, die dem Reisenden obliegt – schriftlich zu protokollieren. Verlangen Sie noch vor Ort eine Abhilfe. Wenn diese ausgeblieben ist, muss der Anspruch auf Minderung des Reisepreises innerhalb eines Monats nach Rückkehr aus dem Urlaub gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Spätere Ansprüche sind gemäß gesetzlicher Regelung ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie, dass das Gesetz nur Richtlinien für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgibt. In jahrelanger Rechtsprechung haben die Gerichte das Gesetz teilweise sehr unterschiedlich ausgelegt. Es kann zu unterschiedlichen Ergebnissen in Reiserechtsverfahren innerhalb eines Gerichtes kommen. Die obigen Ausführungen können daher nur einen Leitfaden darstellen, um Ihre Ansprüche zu wahren.

Für weiteren Rechtsrat steht Ihnen die Autorin dieses Artikels, Frau Rechtsanwältin Berit Schuster, sehr gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie unter der Rufnummer 030/44 73 94 04 ein persönliches Gespräch in ihrer Kanzlei.